Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Neu wird in den VE VöB oder in eine separate Ausführungsverordnung eine Liste von öffentlichen Werken und weiteren Bundesaufgaben aufgenommen, bei denen die Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilen, sondern einzig feststellen kann, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt (vgl. Art. 77 VE BöB).
Der VE VöB soll schliesslich Ausführungsbestimmungen zur Statistik und zur Dauer der Aufbewahrungszeit von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Beschaffungsverfahren enthalten.
6.2 Umsetzung in den Kantonen
Das vorliegende Bundesgesetz belässt den Kantonen die im Gesetz genannten Regelungskompetenzen. Die Art der Umsetzung dieser Regelungskompetenzen bleibt den Kantonen vorbehalten und wird von dieser Gesetzesrevision nicht berührt.
Der VE BöB belässt den Kantonen in wichtigen, abschliessend aufgeführten Bereichen des Beschaffungsrechts die Möglichkeit, eigene Vorschriften zu erlassen (vgl. dazu Art. 6 VE BöB). Dies ist vorgesehen in: Art. 7 Abs. 3 VE BöB (Beschaffungskooperationen); Art. 8 VE BöB (Verfahrensrecht); 15 Abs. 2 VE BöB (Senkung der Schwellenwerte); Art. 15 Abs. 4 VE BöB (implizit: Regelung der Schwellenwerte für Kooperation zwischen kantonalen Beschaffungsstellen); Art. 29 Abs. 1 Bst. b VE BöB (Nichtbezahlung kantonaler Steuern als zwingender Ausschlussgrund); Art. 37 Abs. 2 VE BöB (Bereinigung der Angebote); Art. 39 Abs. 2–5 und 40 VE BöB (Zuschlagsregelungen) in Verbindung mit Art. 41 VE BöB (Abweichendes kantonales Recht); Art. 44-49 VE BöB (die besonderen Elemente des Ausschreibungsverfahrens) in Verbindung mit Art. 50 VE BöB (Modalitäten sowie Ausschluss oder die Einschränkung dieser Elemente); Art. 45 Abs. 5 VE BöB (Zusammensetzung und Aufgaben der Jurys); Art. 55 Abs. 4 VE BöB (Amtliches Publikationsorgan), Art. 59 VE BöB (Anwendbare Bestimmungen im Einladungsverfahrens), Art. 67 Abs. 3 VE BöB (Anwendbare Bestimmungen im freihändigen Verfahren), Art. 82 VE BöB (Aufsicht), Art. 83 Abs. 2 VE BöB (Behördenbeschwerde gegen die Ausschreibung), Art. 85 VE BöB (Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz), Art. 86 VE BöB (Beschaffungsstatistiken).
Sodann sind die Kantone frei, in ihrem Zuständigkeitsbereich Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen zu erlassen. Sie erlassen das allgemeine Verfahrensrecht, regeln den kantonalen Rechtsschutz und den Vollzug ihrer Beschaffungen (vgl. Art. 8 VE BöB).
7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Folgende parlamentarischen Vorstösse sind hängig und können mit der Revision als erledigt abgeschrieben werden:
• Motion Jenny: Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen44
44Motion Jenny vom 03. Oktober 2001 (01.3515), Missbrauch und Willkür bei der Vergabe
von öffentlichen Bauaufträgen.