Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Er regelt zunächst die von der Unterstellung befreiten Aufgabenbereiche (vgl. Art. 5 VE BöB). So sind z.B. Versicherungsunternehmen sowie Pensionskassen des öffentlichen Rechts für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Anlage von Geldern ihrer Versicherten nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt. Gleiches gilt für die Schweizerische Post und andere konzessionierte Postunternehmen für Beschaffungen in Bereichen, in denen sie kein ausschliessliches Recht besitzen.

Das so genannte „Ausklinkverfahren“ wird im VE VöB analog zum heutigen Verfahren festgelegt (vgl. Art. 2b VoeB): Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann aufgrund eines Gesuches Aufgabenbereiche befreien, wenn es vorher die Wettbewerbskommission und andere betroffene Bundesstellen, Kantone und Wirtschafskreise konsultiert.

Des Weiteren legt der VE VöB das Verfahren der verschiedenen im VE BöB neu eingeführten Elemente des Ausschreibungsverfahrens (Dialog, elektronische Auktionen) und der schon bestehenden Elemente (Wettbewerb, Verhandlungen) fest (vgl. Art. 45 bzw. 47 VE BöB): Die Ausführungsbestimmungen des Wettbewerbs und der Verhandlungen lehnen an die bestehenden VoeB-Bestimmungen an (vgl. Art. 26 und 40 ff. VoeB), wobei auf eine eingehende Regelung des Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbs verzichtet werden soll. Stattdessen soll grundsätzlich auf branchenübliche Bestimmungen verwiesen werden, soweit diese nicht dem Beschaffungsrecht widersprechen. Auch beim Dialog (Art. 46 VE BöB) verweist der VE VöB auf die einschlägigen Bestimmungen von Fachverbänden. Will eine Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion (Art. 48 VE BöB) durchführen, muss sie bereits in der Ausschreibung bekannt geben, welche Angebotsbestandteile Gegenstand der Auktion sein können und nach welcher mathematischen Formel die automatische Rangierung der Angebote erfolgt. Ferner werden die Mindestangaben für die Auktionsteilnehmerinnen festgelegt.

Der VE VöB regelt die Vergütungsansprüche der Anbieterinnen für die Ausarbeitung der Offerten und für Immaterialgüterrechte: Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Aufwendungen. Vorleistungen werden nur bezahlt, wenn es nach Treu und Glauben üblich ist. Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich beim Inhaber. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit für die Beschaffungsstelle, im Voraus anzukündigen, dass diese Rechte an sie übergehen.

Im Anhang des VE VöB befindet sich die Liste der militärischen Güter (vgl. Art. 58 VE BöB), für deren Beschaffung – unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes

– das Einladungsverfahren angewendet werden kann.

Die heute bestehende Bestimmung, wonach diejenigen Beschaffungen, die im militärischen Bereich ordentlicherweise im Einladungsverfahren durchgeführt werden, stattdessen freihändig erfolgen können, wenn dies zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, unerlässlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 Bst. f VoeB), wird in die neue Verordnung überführt.

Ebenso wird die bestehende Regelung des Einsichtsrechts in die Kalkulationsunterlagen von Monopolunternehmen (vgl. Art. 5 VoeB) in den VE BöB übernommen (vgl. Art. 61 Abs. 3 VE BöB).