Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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• Motion Meier-Schatz: Öffentliches Beschaffungswesen.45 Es wird auf die neuen Normen zur Beschaffungsstatistik verwiesen (Art. 86 VE BöB, Ausführungsbestimmung in der Verordnung).
• Der Motion Galladé46 wird durch Art. 39 Abs. 5 VE BöB Rechnung getragen.
• Die fünf Empfehlungen der NEAT-Aufsichtsdelegation47 wurden gewürdigt und weitgehend aufgenommen. Zu den einzelnen Empfehlungen wird im Rahmen der Einzelnormkommentierung soweit notwendig Stellung genommen.
• Empfehlung 6 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N)48 zum Rechtsschutz, wonach die laufende Revision des Beschaffungsrechts zu nutzen sei um zu prüfen, inwieweit und gegebenenfalls in welcher Form der Rechtsschutz der Anbieterinnen im Bereich der Rüstungsbeschaffung verbessert werden kann (vgl. dazu auch Motion Kiener Nellen49): Es wird auf Art. 58 Abs. 2 VE BöB verwiesen. Das Führen der Liste der militärischen Güter50 wird für den Bund an den Bundesrat delegiert. Damit kann der Bundesrat rascher auf internationale und nationale Entwicklungen reagieren. Die Kantone sind frei, ob sie diese Liste auch für sich verwenden wollen.
8 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
Beschaffungsrecht ist Verfahrensrecht. Durch die Regelung der Beschaffungsverfahren setzt das Gesetz die Verpflichtungen aus dem GPA, anderen Übereinkommen sowie bilateralen Abkommen mit der EU oder Drittstaaten über das öffentliche Beschaffungswesen in das Landesrecht um (vgl. Kap. 5). Das Gesetz will aber nicht nur den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt auf internationaler Ebene öffnen, sondern darüber hinaus auch den Schweizer Binnenmarkt liberalisieren. Zugunsten einer innerstaatlichen Revitalisierung soll hierfür das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen (und damit automatisch auch der Gemeinden) teilweise vereinheitlicht werden. Eine umfassende Vereinheitlichung ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nicht möglich.
Art. 2 Zweck
Das Gesetz nimmt die bereits in der Präambel des GPA genannten Ziele der Transparenz und der Gleichbehandlung zwischen In- und Ausländern auf. Es weitet das Gleichbehandlungsgebot zudem (wie bisher) auch auf die inländischen Anbieterin-
45Motion Meier-Schatz vom 03. Oktober 2003 (03.3535), Öffentliches Beschaffungswesen.
46Motion Galladé vom 10. März 2004 (04.3061), Lehrlingsausbildung als Vergabekriterium
für öffentliche Aufträge.
47http://www.parlament.ch/SiteCollectionDocuments/ed-pa-berichte-nad-07-005.pdf.
48103-04/GPK--CdG-06-015/GPK—CdG.
49Motion Kiener Nellen vom 23. März 2007 (07.3268), Rechtsschutz für Anbieter militäri-
scher Güter im Beschaffungsverfahren.
50Vgl. Annex 1 zum WTO-Übereinkommen (Vgl. Ziffer 1.1).