Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

nen untereinander aus. Die Beschaffungsstelle ist somit verpflichtet, sowohl in- als auch ausländische Anbieterinnen gleich zu behandeln und darf insbesondere keiner Anbieterin Nachteile auferlegen oder Vorteile gewähren, die für andere Anbieterinnen nicht gelten. Das Gesetz schafft zudem die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb und wirtschaftliche Beschaffungen. Die einzelnen Ziele sind gleichwertig. Sie werden durch Mindestvorgaben an das Beschaffungsverfahren konkretisiert. Die Betroffenen können daraus resultierende subjektive Rechte und Pflichten gerichtlich durchsetzen, soweit ein Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht.

2. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 3 Beschaffungen

Abs. 1:

Das Gesetz kommt zur Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle eine Anbieterin auf vertraglicher Basis veranlasst, geldwerte Leistungen zu erbringen. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung direkt der Beschaffungsstelle als unmittelbarer «Konsumentin» oder zugunsten Dritter erbracht wird (z.B. Auftrag zur Beratung von start-up Unternehmen). Ob die Leistungen direkt von der Beschaffungsstelle oder von Drittpersonen vergütet werden, spielt ebenfalls keine Rolle. Die von der Anbieterin erbrachte Leistung muss hingegen zur Erfüllung einer Staatsaufgabe beitragen. Die Erteilung von Finanzhilfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Subventionsgesetz51) ist keine Beschaffung gemäss diesem Gesetz, weil diese geldwerten Vorteile einzig zur Förderung oder zum Erhalt einer vom Empfänger gewählten Aufgabe dienen (vgl. Entscheid der BRK vom 26. Februar 2000, BRK 1999-010, E. 1b). Auch Abgeltungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Subventionsgesetz), denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, gelten nicht als Beschaffungen gemäss diesem Gesetz. Ebenso wenig diesem Gesetz unterstellt ist die Übertragung einer Staatsaufgabe als solche. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Spezialgesetz (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV). Eine Beschaffung kann hingegen vorliegen, wenn eine Beschaffungsstelle nicht nur eine Staatsaufgabe an eine Dritte auslagert, sondern dies mit der Erbringung von Leistungen verbindet (vgl. den Entscheid der BRK vom 3. September 1999, BRK 1999-006, E. 1). Will die Dritte, die den Zuschlag erhalten hat, für die Erbringung dieser Leistungen ihrerseits Dritte beiziehen, muss sie diese Beschaffung nicht mehr nach diesem Gesetz durchführen (so genanntes „Prinzip der einmaligen Ausschreibung“). Dasselbe wie für die Übertragung von Staatsaufgaben gilt sinngemäss für die Suche nach strategischen Partnern (z.B. Investoren).

Das Gesetz gilt unabhängig von der Art der Leistung, welche die Anbieterin erbringt. Neu werden nicht mehr nur einzelne, sondern alle Arten von Dienstleistungen erfasst, wie dies bei den Kantonen gemäss revidiertem Konkordat bereits nach geltendem Recht der Fall ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 revIVöB). Unterstellt sind zudem auch alle militärischen Güter, welche jedoch im Einladungsverfahren beschafft werden dürfen (Art. 58 Abs. 2). Nicht erfasst ist die Erteilung von Rechten, weshalb Konzessionen grundsätzlich keine Beschaffungen gemäss diesem Gesetz sind. Die Konzession überträgt nämlich in erster Linie ein dem Staat vorbehaltenes wirtschaftliches Recht zur Nutzung (z.B. Taxikonzession, Wasserrechtskonzession). Selbst

51Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsge-

setz, SuG, SR 616.1).