Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Bst. d:
Dieses Gesetz gilt nicht, falls eine Beschaffungsstelle Güter oder Dienstleistungen erwirbt, um sie auf dem Markt zu verkaufen oder wiederzuverkaufen. Selbst Leistungen, die sie zur Produktion und Lieferung ihrer Leistungen auf dem Markt benötigt, kann sie von ihren Lieferanten beziehen, ohne dieses Gesetz beachten zu müssen (vgl. Art. II:2 Bst. a/ii rev. GPA). Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil bereits der Markt, an dem die Beschaffungsstelle ihre Leistungen absetzen will, sie zu einem wirtschaftlichen Handeln zwingt. Dieses Gesetz kommt hingegen zur Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle an Dritte weiterzugebende Leistungen beschafft, diese Weitergabe aber im Rahmen der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt (z.B. Beschaffung von Papier für die Herstellung von amtlichen Gesetzesausgaben).
Bst. e
Das Gesetz ist nicht auf Beschaffungen anwendbar, die basierend auf dem Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0) und dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 24. März 2006 (SR 974.1) erfolgen. Das Gesetz ist ebenfalls nicht anwendbar auf Beschaffungen, die basierend auf dem Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte vom 19. Dezember 2003 (SR 193.9) getätigt werden, soweit sie gemäss den Kriterien der OECD als offizielle Entwicklungshilfe gelten (vgl. Art. II:3 Bst. e/ii rev. GPA). Eine Unterstellung dieser Beschaffungen würde die häufig praktizierte Delegation von Beschaffungen im Rahmen der Ost- und Entwicklungshilfe an Partnerländer und internationale Organisationen erheblich erschweren. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass in bilateralen Abkommen auch diese Beschaffungen unterstellt werden.
Art. 4 Beschaffungsstellen
Abs. 1:
Das Gesetz gilt für alle Behörden, insbesondere auch rechtsetzende oder – anwendende Behörden (z.B. Parlamentsdienste, Gerichte). Ebenso unterstellt sind die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten. Der Ausgang der Verhandlungen zum revidierten GPA, der diesbezüglich noch offen ist (vgl. unten, Abs. 2), bleibt vorbehalten.
Der Bund und die Kantone bezeichnen die Behörden und Verwaltungseinheiten in ihren Organisationserlassen. Auf Bundesebene erstellt der Bundesrat in einem Anhang zur Verordnung eine exemplarische Liste der Verwaltungseinheiten, die dem Gesetz unterstellt sind. Diese Liste wird sich, wie bereits unter geltendem Bundesrecht, am Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) orientieren: Unterstellt werden sollen beispielsweise das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), das Schweizerische Heilmittelinstitut (swissmedic), die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Zudem werden Behörden und Verwaltungseinheiten erfasst, die bis zum oder auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und deshalb noch nicht im Anhang zur RVOV aufgeführt sind. Darunter