Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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fallen beispielsweise das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (vgl. EN-SIG, BBl 2006 8855), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (vgl. FINMAG, BBl 2007 4625) oder das Schweizerische Nationalmuseum (vgl. MSG, BBl. 2007 6829).

Zudem gilt das Gesetz für sämtliche Organisationen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur, auf welche diese Beschaffungsstellen des Bundes oder der Kantone einen beherrschenden Einfluss ausüben. Vorbehalten bleiben befreite Aufgabenbereiche gemäss Art. 5. In welchen Sektoren diese Beschaffungsstellen tätig sind, ist nicht relevant. Für diese Organisationen gelten höhere Schwellenwerte (Art. 15 Abs. 1). Eine ähnliche Regelung besteht heute schon auf kantonaler Ebene (Art. 8 Abs. 2 Bst. a revIVöB), wo sämtliche Organisationen unterstellt werden, die Träger öffentlicher Aufgaben sind.

Bezüglich des beherrschenden Einflusses genügt, dass dieser indirekt ausgeübt wird (z.B. über eine Tochtergesellschaft einer vom Bund beherrschten Organisation).

Abs. 2:

Unter welchen Voraussetzungen ein beherrschender Einfluss vorliegt, wird noch im Rahmen der Revision des GPA verhandelt. Die indikative Auflistung steht deshalb unter dem Vorbehalt entsprechender Anpassungen an die internationalen Verhandlungsresultate. Diese werden ausschlaggebend sein, ob beispielsweise Organisationen wie die Skyguide, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) oder die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV, vgl. BBl 2004 5841) dem Gesetz unterstellt sein werden.

Der beherrschende Einfluss kann insbesondere durch die mehrheitliche Finanzierung ausgeübt werden. Wie die Finanzierung erfolgt, ist dabei ebenso irrelevant wie die Tatsache, ob die Beschaffungsstelle als solche oder die konkrete Beschaffung finanziert wird. Das revidierte Konkordat unterstellt bereits nach geltendem Recht auch Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. b revIVöB). Die mehrheitliche Finanzierung kann sich durch die Summe der Beteiligungen von mehreren Beschaffungsstellen ergeben. Beteiligen sich dabei Behörden oder Verwaltungseinheiten, die zusätzlich dem kantonalen Recht unterliegen, gelten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sinngemäss die Regeln, die bei Beschaffungskooperationen (Art.

7) anwendbar sind.

Abs. 3:

Bereits aufgrund des internationalen Rechts werden auch Organisationen erfasst, die derart eng mit der unterstellten Beschaffungsstelle verbunden sind, dass sie beide rechtlich als Einheit betrachtet werden oder füreinander handeln können (Panel-Entscheid Korea – Measures Affecting Government Procurement, WT/DS163R, angenommen mit WT/DSB/M/84 am 15. Juni 2000, 7.72). Deshalb gilt das Gesetz auch für Dritte, die stellvertretend für eine unterstellte Beschaffungsstelle eine Beschaffung durchführen, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe nur einmal oder dauerhaft vornehmen und in wessen Namen sie nach aussen hin auftreten. Sie werden den von ihnen vertretenen Beschaffungsstellen gleichgestellt, insbesondere betreffend der im Einzelfall anwendbaren Schwellenwerte (vgl. Art. 15).