Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Abs. 3:
Bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes oder der Kantone stehen die üblichen verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungsrechte zur Verfügung. Die Kantone haben insbesondere die Möglichkeit des Kantonsreferendums (Art. 141 BV), der Standesinitiative (Art. 160 BV) oder die Anhörungsrechte im Vernehmlassungsverfahren (Art. 147 BV). Darüber hinaus wird die partnerschaftliche Weiterentwicklung des Bundes- und des kantonalen Beschaffungsrechts gefördert, indem der gegenseitige Einbezug bereits für die Vorarbeiten gesetzlich verankert wird. Die Verfassung bietet hingegen keine Möglichkeit, die Entscheidungsfreiheit des Bundesgesetzgebers zu beschränken (z.B. durch Vetomöglichkeiten der Kantone).
Art. 7 Beschaffungskooperationen
Abs. 1:
Der Finanzierungsgrad der einzelnen Beschaffungsstelle ist entscheidend, ob Bundes- oder (ergänzend) kantonales Beschaffungsrecht anwendbar ist (z.B. Gerichtszuständigkeit, Schwellenwerte). Beteiligen sich beispielsweise eine Beschaffungsstelle des Bundes zu 40%, eine kantonale Verwaltungseinheit zu 35% und eine Beschaffungsstelle einer Gemeinde zu 25% an einer Beschaffung, gilt nur Bundesrecht, weil die Beschaffungsstelle des Bundes den verhältnismässig grössten Anteil an der Beschaffung trägt.
Abs. 2:
Finanziert sowohl eine dem Bundesrecht, als auch eine dem kantonalen Recht unterstellte Beschaffungsstelle zu gleichen Prozenten den grössten Beschaffungsanteil, gilt Bundesrecht.
Abs. 3:
Der Bund hat keine Kompetenz, das anwendbare Recht für rein innerkantonale Kooperationen zu regeln. Die Kantone können für diesen Fall abweichende Bestimmungen für die Festlegung des anwendbaren kantonalen Rechtes vorsehen.
Abs. 4:
Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern derogiert grundsätzlich nicht das anwendbare Recht. Vorbehalten bleiben internationale Kooperationen (z.B. gemeinsamer Brückenbau der Schweiz und Deutschland über den Rhein), bei denen mit Vereinbarung das anwendbare Recht eines Kooperationspartners vereinbart wird.
Abs. 5
Das Beschaffungsrecht soll Raum lassen für innovative Lösungen wie etwa die Zusammenarbeit von Beschaffungsstellen mit Privaten (sogenannte Public Private Partnerships, PPP). Diese dürfen aber nicht dazu dienen, die beschaffungsrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Beteiligen sich Private oder auch öffentliche Organisationen, die nicht dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, an einer Kooperation mit einer unterstellten Beschaffungsstelle, müssen für den Anteil der Beschaffungsstelle die beschaffungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt selbst dann,