Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

wenn die nicht unterstellten Organisationen den höchsten Finanzierungsanteil tragen. Vorbehalten bleibt das „Prinzip der einmaligen Ausschreibung“ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1).

Art. 8 Verfahrensrecht

Vom geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz (für den Bund: VwVG; SR 172.021) wird nur abgewichen, soweit die Bestimmungen des VwVG den Bedürfnissen einer effizienten Beschaffung nicht hinreichend Rechnung tragen.

Für die Beschaffungsstellen der Kantone gelten die entsprechenden Rechtsgrundlagen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts oder davon abweichende kantonale Gesetzesgrundlagen. Vorbehalten bleiben die Regelungen dieses Gesetzes.

Das Organisationsrecht für Beschaffungen wird nicht in diesem Gesetz geregelt (für den Bund bleibt unverändert die Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB; SR 172.056.15).

2. Titel: Beschaffungsverfahren

1. Kapitel: Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze

Art. 9 Übersicht

Das GPA kennt drei Verfahrensarten (Art. I Bst. h, m und q rev. GPA): Das offene, das selektive und das „beschränkte“ Verfahren („limited tendering“). Das Schweizer Recht übernimmt diese Verfahrensarten, wobei das „beschränkte“ Verfahren in das Einladungs- und das freihändige Verfahren unterteilt wird. Dieser gesetzliche Numerus clausus der Verfahrensarten dient der Voraussehbarkeit für die Anbieterinnen und damit der Transparenz: Der Ablauf eines Beschaffungsverfahrens ist in seinen Grundzügen klar. Die Verfahrensarten dürfen nicht miteinander vermischt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mehrere in sich geschlossene Verfahren nacheinander durchzuführen, sofern dies nicht mit der Absicht geschieht, eine Ausschreibung zu umgehen. Die Beschaffungsstelle kann beispielsweise eigenständig entscheiden, ob sie Planungs- und Realisierungsleistungen gemeinsam in einem Verfahren beschaffen will (Totalunternehmer) oder diese Leistungen getrennt dem Wettbewerb unterstellt (zuerst ein Verfahren für die Planerleistungen und anschliessend ein eigenes Verfahren für die Bauunternehmer).

Art. 10 Offenes und selektives Ausschreibungsverfahren

Sowohl das offene als auch das selektive Verfahren beginnt mit einer Ausschreibung. Im offenen Ausschreibungsverfahren reichen die Anbieterinnen ihre Angebote direkt ein. Im selektiven Ausschreibungsverfahren müssen die Anbieterinnen zuerst die Teilnahme am Verfahren beantragen. Die Beschaffungsstelle prüft daraufhin deren Eignung. Der Eignungsentscheid („Präqualifikation“) ist selbstständig anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b). Nur präqualifizierte Anbieterinnen werden eingeladen, eine Offerte einzureichen. Im selektiven Ausschreibungsverfahren besteht zusätzlich zur vorgezogenen Eignungsprüfung die Möglichkeit, die Anzahl derjenigen, die Angebote einreichen dürfen, zu beschränken (Art. 33 Abs. 1). Im offenen Ausschreibungsverfahren können ungeeignete Anbieterinnen von der Beschaffungsstelle entweder mit einem selbstständig anfechtbaren Entscheid vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 69 Abs. 1 Bst. e), oder beim Zuschlagsentscheid nicht berücksichtigt werden.