Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Beide Verfahrensarten gewähren den vollen Marktzugang. Die Beschaffungsstelle kann frei zwischen dem offenen und dem selektiven Ausschreibungsverfahren wählen. Die Gründe für die Wahl des offenen oder des selektiven Ausschreibungsverfahrens sind unterschiedlich (z.B. Zeit, Marktkenntnis, Anzahl möglicher Offerten, Komplexität des Beschaffungsvorhabens). Bei Standardgütern zeigt die Praxis, dass das offene Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das Erfolg versprechende Verfahren ist.
Art. 11 Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren
Beim Einladungs- und freihändigen Verfahren besteht keine Ausschreibungspflicht. Die Beschaffungsstelle wendet sich an einen beschränkten, von ihr frei wählbaren Kreis von Anbieterinnen.
Abs. 1:
Die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens (Art. 15) legen fest, ab welchem Bereich eine Beschaffung als binnenmarktrelevant zu betrachten ist. Dem Bund obliegt verfassungsmässig die Kompetenz, Mindestanforderungen für das Einladungsverfahren aufzustellen (Art. 95 BV), um den Binnenmarkt zu realisieren und den Wettbewerb zu fördern (vgl. unten Ziff. 11.2.3).
Die Beschaffungsstelle kann grundsätzlich frei wählen, wen und wie viele Anbieterinnen sie einladen will, sofern sie mindestens drei und davon mindestens eine Ortsfremde zur Angebotsabgabe einlädt. Von diesen Vorschriften darf nur abgewichen werden, wenn faktisch keine weiteren bzw. keine ortsfremden Anbieterinnen die gewünschte Leistung erbringen können. Die Mindestzahl soll verhindern, dass der Wettbewerb übermässig eingeschränkt wird. Die Obligation, dass zumindest eine ortsfremde Anbieterin eingeladen werden soll, will einerseits der Gefahr von Abreden und andererseits der Korruptionsgefahr entgegen wirken. Einzelne Kantone kennen diese Obligation bereits (z.B. langjährige Praxis der kantonalen Beschaffungsstellen des Kantons Wallis). Was als ortsfremd gilt, ist je nach der zu beschaffenden Leistung und je nach Anbietermarkt im Einzelfall festzulegen. In der Regel bedeutet ortsfremd, dass mindestens eine Anbieterin „nicht einheimisch“ sein soll, also ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht am Ort bzw. in der Region, in der Beschaffungsstelle ihren hat. Bei Bauten kann ortsfremd auch bedeuten, dass mindestens eine Anbieterin nicht vom Ort der Leistungserbringung (z.B. Ort der Baustelle) stammen soll. Ortsfremd bedeutet hingegen weder für Beschaffungsstellen des Bundes noch für andere Beschaffungsstellen, dass zwingend eine ausländische Anbieterin einzuladen wäre.
Abs. 2
Im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten stehen sich im freihändigen Verfahren grundsätzlich keine Anbieterinnen konkurrenzierend gegenüber. Die Beschaffungsstelle kann zwar im freihändigen Verfahren ebenfalls mehrere Anbieterinnen zur Angebotsabgabe auffordern. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet und selbst wenn die Beschaffungsstelle mehrere Anbieterinnen zur Angebotsabgabe auffordert, muss sie die Vorschriften der anderen Verfahrensarten nicht einhalten.