Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 14 Wiederkehrende Leistungen
Die Rechtsprechung hat darauf hingewiesen, dass sich der Bundesgesetzgeber der speziellen Problematik von Verträgen mit einer (über)langen Dauer offenbar nicht bewusst gewesen sei, so dass er ins BoeB keine Bestimmung aufgenommen hat, welche die Dauer solcher Verträge begrenzen würde (Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 3. November 2000, BRK 2000- 007, E. 3 Bst. c/ii). Diese Lücke wird hiermit geschlossen. Die Beschaffungsstelle soll eine Beschaffung grundsätzlich auf vier Jahre befristen, wenn der Beschaffungsgegenstand aus Leistungen besteht, die über einen längeren Zeitraum immer wieder benötigt werden (z.B. Kopierpapier). Ausnahmen sind gegebenenfalls gegenüber Aufsichtsbehörden zu begründen. Ein längerer Zeitraum ist insbesondere verhältnismässig, wenn betriebswirtschaftliche Gründe (z.B. Amortisation der Verfahrenskosten oder von Investitionen) eine längere Dauer und damit eine massvolle Beschränkung des Marktzuganges rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages. Nicht von dieser Norm erfasst werden Leistungen, die einmalig erbracht werden, aber deren Erbringung als solche bereits mehr als vier Jahre dauert (z.B. Erstellung eines Bauwerkes).
2. Kapitel: Anwendbares Verfahren
Art. 15 Schwellenwerte
Abs. 1:
Grundsätzlich ist eine Beschaffung auszuschreiben. Die Beschaffungsstelle darf nur ausnahmsweise auf eine Ausschreibung verzichten (Art. VII:1 rev. GPA), sei dies, weil unterhalb bestimmter Schwellenwerte angenommen wird, dass die Kosten eines Ausschreibungsverfahrens nicht mehr im Verhältnis zum Beschaffungswert stehen oder wenn trotz Erreichens dieser Schwellenwerte eine Ausnahme zugunsten eines Verfahrens ohne Ausschreibungspflicht gegeben ist (Art. 58-67).
Alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Beschaffungen unterstehen diesem Gesetz, unabhängig davon, ob sie den Schwellenwert erreichen. Die Schwellenwerte für die Ausschreibungsverfahren sind aber für die Verfahrenswahl, die Publikationspflicht des Zuschlages (Art. 42) und für den Rechtsschutz im Sinne dieses Gesetzes (Art. 68 Abs. 1) massgebend.
Das GPA und die bilateralen Abkommen geben die Schwellenwerte für die Ausschreibungsverfahren vor. Im Rahmen der GPA-Revision beantragte die Schweiz eine Erhöhung des Schwellenwertes für die Beschaffung von Dienstleistungen von derzeit 248'950 CHF auf 383'000 CHF. Der Entscheid über diesen Antrag steht noch aus. Da das Gesuch um Erhöhung auf harten Widerstand mehrerer GPA-Mitgliedsstaaten stiess, wird bis auf Weiteres der bisherige Schwellenwert ausgewiesen, wobei er leicht auf CHF 250'000 CHF aufgerundet wird.
Im Binnenmarktbereich wird eine schweizweite Harmonisierung der Schwellenwerte angestrebt. Für Güter und Dienstleistungen wurde deshalb der schon im interkantonalen Konkordat bestehende Schwellenwert von aufgerundet 250'000 CHF gewählt. Für diejenigen Beschaffungsstellen, die nicht Behörden oder Verwaltungseinheiten sind (sogenannte Sektoren), wird ebenfalls eine Harmonisierung des Schwellenwertes vorgeschlagen (640'000 CHF; aufgerundet 650'000 CHF).