Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 12 Ausgestaltung der Verfahren
Jede einzelne Beschaffung kann unterschiedliche Anforderungen an das Beschaffungsverfahren stellen. Das Gesetz belässt (im Rahmen des numerus clausus der Verfahrensarten) absichtlich hinreichend Spielraum, um die Gestaltung des Verfahrens an die jeweilige Beschaffung anzupassen. Die Gestaltungsfreiheit findet hingegen dort ihre Grenze, wo zugunsten von Transparenz und Gleichbehandlung die diesbezüglich gefährdeten Verfahrensabschnitte geregelt werden.
Art. 13 Vertraulichkeit und Datensicherheit
Abs. 1
Bei der Frage nach dem Einsichtsrecht in Unterlagen geraten zwei Grundsätze des Beschaffungsrechts miteinander in Konflikt: Einerseits gefährdet eine zu weit gehende Akteneinsicht den lauteren Wettbewerb und damit die Gleichbehandlung der Anbieterinnen, andererseits ist eine minimale Transparenz für einen effektiven Rechtsschutz unabdingbar. Dieser Konflikt wird gelöst, indem je nach Verfahrensstand das Akteneinsichtsrecht unterschiedlich weit zulässig ist. Während eines laufenden Beschaffungsverfahrens ist die Einsicht in die Entscheidunterlagen nicht erwünscht. Freiwillig darf die Beschaffungsstelle zwar durchaus Informationen weitergeben, sofern sie das Gebot der Gleichbehandlung respektiert und sofern diese Informationen keine vertraulichen Angaben der einzelnen Anbieterinnen preisgeben (vgl. Art. XV:1 GPA). Damit soll verhindert werden, dass die von einer Anbieterin gemachten Angaben von Konkurrentinnen schädigend verwendet werden können. Liegt ein anfechtbarer Entscheid (Art. 69) vor, erhalten die Anbieterinnen aufgrund der Begründungspflicht (Art. 71) einen Anspruch auf bestimmte zusätzliche Informationen. Reicht eine Anbieterin eine Beschwerde ein, wird das Einsichtsrecht noch weiter ausgedehnt. Grundsätzlich gilt aber selbst dann: Es ist nur Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, die eine Geheimhaltung erfordern.
Abs. 2
Beim elektronischen Datenaustausch hat die Beschaffungsstelle dafür zu sorgen, dass Ungleichbehandlungen verhindert und notwendige und angemessene Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Wird eine Beschaffung elektronisch abgewickelt hat die Beschaffungsstelle dafür zu sorgen, dass das die zum Einsatz kommende Informatiksystem und die Software (inklusive diejenige für die Verschlüsselung und Authentifizierung) allgemein verfügbar oder zumindest kompatibel mit anderen allgemein verfügbaren Systemen und Software ist. Die Beschaffungsstelle hat zudem Mechanismen einzurichten, welche die Unversehrtheit der Eingaben der Anbieterinnen gewährleisten und unter anderem die Eingangszeit feststellen und unbefugte Zugriffe verhindern (Art. V:3 rev. GPA). Die Beschaffungsstelle kann dies jedoch nur solange gewährleisten, wie sich die Daten in ihrem Herrschaftsbereich befinden. Die Anbieterin ist insbesondere verantwortlich für die Unversehrtheit ihrer Daten bis zum Eintritt in den Herrschaftsbereich der Beschaffungsstelle, für die Verschlüsselung ihrer Daten, sowie für den fristgerechten Zugang des (Entschlüsselungs-) Codes bei der Beschaffungsstelle (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Abs. 1).