Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Der Schwellenwert für den Baubereich, welcher derzeit 9'575'000 CHF für Behörden und Verwaltungseinheiten und 8 Mio. CHF für bestimmte Sektoren (z.B. Schiene) beträgt, soll für alle Beschaffungsstellen einheitlich auf 8 Mio. CHF festgelegt werden. Die Teilsenkung betrifft nur wenige Beschaffungen pro Jahr, bringt aber eine Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schwellenwerte. Bei Bauten wird der Wert aller Bauleistungen zur Realisierung des Bauwerkes addiert. Vergibt die Beschaffungsstelle im Rahmen der Realisierung dieses Bauwerkes mehrere Bauleistungen einzeln an so genannte Einzelleistungsträger (z.B. Maler, Schreiner) sind diese dem Ausschreibungsverfahren unterstellt, wenn ihr Wert je einzeln 2 Millionen Franken erreicht. Die Schwellenwerte zur Abgrenzung von Einladungs- und freihändigem Verfahren entsprechen den heute bestehenden Werten des revidierten interkantonalen Konkordates. Damit kann eine weitere Vereinheitlichung der Schwellenwerte bewirkt werden. Ausländische Anbieterinnen haben hingegen nur insoweit ein Beschwerderecht, als der Staat in dem sie ihren Sitz haben, den Schweizer Anbieterinnen Gegenrecht gewährt bzw. dieselben Schwellenwerte vorsieht (Art. 73 Abs. 3).

Abs. 2

Der Bundesrat und die Kantone dürfen sämtliche oder einzelne Schwellenwerte senken. Sie können mit einer Senkung auch die Publikationspflicht und den Rechtsschutz ausweiten. Es besteht zudem die Möglichkeit, weitere Unterscheidungen zu treffen, zum Beispiel die Unterteilung in Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Was die international vorgegebenen Schwellenwerte für die Ausschreibungsverfahren betrifft, werden diese in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben. Der Wert dieser Recheneinheit wird anhand eines Währungskorbes bestimmt. Die Umrechnung in Schweizer Franken erfolgt jährlich, weshalb Bundesrat und Kantone die Schwellenwerte diesen Währungsschwankungen anpassen können.

Abs. 3

Die Beschaffungsstelle kann freiwillig ein Beschaffungsvorhaben ausschreiben oder anstelle eines freihändigen Verfahrens ein Einladungsverfahren durchführen. Die freiwillige Wahl einer anderen Verfahrenart begründet allerdings keinen Rechtsschutz, wo ein solcher nicht von Gesetzes wegen bereits besteht (vgl. Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 26. Januar 2001, BRK 2000-018, E. 3).

Abs. 4

Bilden Behörden oder Verwaltungseinheiten des Bundes (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) zusammen mit anderen Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b), eine Kooperation zur Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, gilt der tiefere Schwellenwert von 250'000 CHF.

Abs. 5

Werden in einem Einladungsverfahren unterschiedliche Leistungsarten gemeinsam beschafft und ist eine davon eine Güterbeschaffung, gilt der Schwellenwert von CHF 100'000.--.