Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 16 Bestimmung des Beschaffungswertes
Abs. 1
Die Beschaffungsstelle weiss nicht immer im Voraus, wie hoch die Angebote ausfallen werden. Sie muss deshalb den Beschaffungswert nach Treu und Glauben schätzen. Ein enger sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen mehreren Leistungen besteht, wenn diese vernünftigerweise im Geschäftsverkehr nicht ohne einander beschafft würden. Dies gilt insbesondere wenn die Leistungen demselben Zweck dienen, von derselben Person erbracht werden sollen oder wenn die Aufteilung der Verantwortlichkeiten unerwünscht ist.
Abs. 2
Die Beschaffungsstelle berechnet Optionen in der Schätzung des Beschaffungswertes mit ein (Art. II:6 Bst. b und XV:7 rev. GPA), unabhängig davon, ob dieser Bestandteil der Beschaffung in Zukunft realisiert wird.
Abs. 3
Die Beschaffungsstelle darf Leistungen grundsätzlich aufteilen und getrennt bzw. zeitlich gestaffelt beschaffen (Art. 23), auch wenn sie einen engen sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang aufweisen. Die verwendete Methode der Wertberechnung oder die Aufteilung der Leistung darf aber nicht dazu dienen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes (insbesondere die Ausschreibungspflicht) ganz oder teilweise zu umgehen (vgl. Art. II:6 Bst. a rev. GPA).
Art. 17 Besondere Fälle der Wertbestimmung
Abs. 1
Teilt die Beschaffungsstelle eine Beschaffung in mehrere Einzelleistungen auf, gelten die vom GPA vorgegebenen Bewertungsmethoden (Art. II:7 rev. GPA).
Abs. 2
Ist zweifelhaft, ob eine Beschaffung eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit hat, wendet die Beschaffungsstelle die Bewertungsmethode der unbestimmten Laufzeit an (Art. II:8 rev. GPA). Dies steht im Einklang mit dem Verfahrensgrundsatz für wiederkehrende Leistungen, wonach ein Vertrag höchstens auf vier Jahre abgeschlossen werden darf (Art. 14).
3. Kapitel: Ausschreibungsverfahren
1. Abschnitt: Ausschreibung
Art. 18 Mindestinhalt der Ausschreibung und Publikation
Abs. 1
Die Ausschreibung ist der erste von aussen ersichtliche Schritt in einem offenen oder selektiven Beschaffungsverfahren. Die Beschaffungsstelle legt darin den Rahmen für den weiteren Ablauf des Verfahrens fest. Sie berücksichtigt dabei gewisse vom GPA vorgesehene Mindestangaben (Art. VII rev. GPA). Die Beschaffungsstelle nennt bereits bei der Ausschreibung die Zuschlagskriterien. Dies gilt auch für das selektive Verfahren. Diese Transparenz ermöglicht den Anbieterinnen besser abschätzen zu können, ob sie an einer Beschaffung teilnehmen wollen.