Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Damit die Publikation nicht zu umfangreich wird, genügt eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Zuschlagskriterien (vgl. VII: 2 Bst. j rev. GPA; Anhang 1 Ziffer 5). Die Beschaffungsstelle gibt ferner in der Ausschreibung bekannt, ob und zu welchen Konditionen Ausschreibungsunterlagen bezogen werden können (VII: 2 Bst. a rev. GPA; Anhang 1 Ziffer 2). Will die sie Vorleistungen, deren Entgeltlichkeit üblicherweise nach Treu und Glauben angenommen werden kann, nicht vergüten (vgl. BGE 119 II 40 ff.), muss sie dies in der Ausschreibung explizit ankündigen (vgl. Anhang 1, Ziffer 8). Dasselbe gilt für allfällige Formvorschriften, welche die Anbieterinnen für ihre Eingaben beachten müssen (Art. 54 Abs. 3).

Einer Publikation der Ausschreibung in deutscher oder italienischer Sprache muss eine französische, englische oder spanische Zusammenfassung beigefügt werden (Art. VII:3 rev. GPA; vgl. Art. 70).

Abs. 2

Die Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan (vgl. Art. 55) ist ein selbständig anfechtbarer Entscheid (Art. 69 Abs. 1 Bst. a).

Art. 19 Ausschreibungsunterlagen

Abs. 1

Das GPA schreibt die Mindestangaben vor, welche für die Ausschreibungsunterlagen gelten (vgl. Art. X:7 rev. GPA). Diese dienen der Transparenz und der Wahrung der Chancengleichheit. Sie finden auch für kantonale Beschaffungen Anwendung.

Die Beschaffungsstelle konkretisiert die Art und (geschätzte) Menge sowie alle anderen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen, einschliesslich der technischen Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, der Pläne, Zeichnungen und der notwendigen Instruktionen. Ferner beschreibt sie die Art und soweit wie möglich die Menge und die Dauer allfälliger Optionen (Anhang 1 Ziffer 3; Art. VII:2 Bst. d GPA) und legt die Liefertermine fest. Sie nennt die Details der Eignungs- und Zuschlagskriterien, insbesondere allfällige Subkriterien, die Bewertungsmatrix sowie die einzureichenden Dokumente und Zertifikate. Für die Kostenberechnung der Angebote kann die Beschaffungsstelle Angaben zu Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben verlangen. Sie legt die Zahlungsbedingungen fest, wozu insbesondere die Währung der zu leistenden Vergütung gehören kann. Die Ausschreibungsunterlagen umschreiben detailliert den Verfahrensablauf der betreffenden Beschaffung: Bei einer elektronischen Beschaffung enthalten die Ausschreibungsunterlagen alle Anforderungen, welche die betreffende Beschaffungsstelle an die Authentifizierung und Verschlüsselung beim elektronischen Empfang von Daten stellt. Führt eine Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durch, nennt sie die Regeln in den Ausschreibungsunterlagen. Erfolgt die Angebotsöffnung öffentlich, gibt sie in diesen Unterlagen das Datum, den Ort und die Uhrzeit der Angebotsöffnung bekannt und bestimmt die Personen, die daran teilnehmen dürfen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten ausserdem Angaben über den Zeitraum, in dem die Anbieterin an ihr Angebot gebunden bleibt. Die Dauer von sechs Monaten sollte dabei nicht überschritten werden. Die Beschaffungsstelle kann zudem die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschreibungsunterlagen beifügen.