Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Abs. 2
Eine erfolgreiche Beschaffung setzt voraus, dass die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich mit der Ausschreibung vorbereitet werden. Eine Anbieterin kann ein Angebot erst vorbereiten, wenn sie alle hierfür notwendigen Angaben einsehen kann. Die Beschaffungsstelle macht ihr deshalb im Zeitpunkt der Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen zugänglich. Im selektiven Verfahren kann die Beschaffungsstelle die Unterlagen oder Teile davon auch erst nach der Präqualifikation zugänglich machen. Gewährt die Beschaffungsstelle den Zugang zur Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen in elektronischer Form, kann sie die Angebotsfrist um 10 Tage verkürzen (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b).
Abs. 3
Verlangt eine Anbieterin die Ausschreibungsunterlagen, stellt die Beschaffungsstelle diese innert kurzer Frist zu (Art. X:10 Bst. b rev. GPA).
Art. 20 Anfragen der Anbieterinnen
Abs. 1
Die Beschaffungsstelle hat sich die Unklarheit von Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen anrechnen zu lassen. Frage- und Antwortrunden dienen dazu, diese Unklarheiten zu beseitigen. Die Beschaffungsstelle hat insbesondere Fragen zu beantworten, die eine Auswirkung auf die Angebotsgestaltung haben können. Diese Frage- und Antwortrunden erfolgen in der Regel umgehend nach der Ausschreibung, um eine Verlängerung der Angebotsfrist zu vermeiden. Die Beschaffungsstelle kann in den Ausschreibungsunterlagen den Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem sie Anfragen beantwortet.
Abs. 2
Der Austausch von Fragen und Antworten findet in der Praxis oftmals schriftlich und unter Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten statt. Damit soll die Bevorzugung einer Anbieterin gegenüber ihren Konkurrentinnen vermieden werden. Die Beschaffungsstelle kann Fragen offen lassen, deren Beantwortung eine Anbieterin gegenüber ihren Konkurrentinnen bevorzugen würde (Art. X:10 Bst. c rev. GPA).
2. Abschnitt: Anforderungen an die Leistung
Art. 21 Leistungsbeschreibung
Abs. 1
Die Beschaffungsstelle entscheidet im Rahmen ihrer Aufgaben frei, was sie in welcher Qualität zu welchem Zweck beschaffen will. Sind die Angaben zur Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen ungenügend oder gar fehlerhaft, erschwert sich eine nachvollziehbare und korrekte Abwicklung der nachfolgenden Verfahrensschritte. Für die Voranalyse sollte die Beschaffungsstelle deshalb genügend Zeit einrechnen. Es liegt in ihrem Interesse, für eine qualitativ gute Ausschreibung zu sorgen, da diese die Transparenz und die Qualität des ganzen Verfahrens beeinflusst. Die Klarheit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung trägt insbesondere auch zur Vergleichbarkeit der Angebote bei.