Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Abs. 2
Die Beschaffungsstelle darf auf die konkrete Umschreibung der Leistung verzichten und stattdessen einzig die Funktionen bezeichnen, welche die Angebote erfüllen müssen. Sie kann anstelle des Gegenstandes und des Umfanges einer Beschaffung nur die Ziele vorgeben, die sie mit der Beschaffung erreichen will. Diese «finale» bzw. «funktionale» Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes fördert Innovationen. Sie wird verwendet, um beispielsweise bereits bei der Präzisierung und Konkretisierung des Beschaffungsgegenstandes bestmöglich auf das Sachwissen und die Kreativität der potentiellen Anbieterinnen abstützen zu können oder um Lösungswege und Vorgehensweisen zu suchen.
Abs. 3
Die Beschaffungsstelle umschreibt den Beschaffungsgegenstand so präzis, dass eingehende Angebote vergleichbar sein werden oder diese zumindest in einer anschliessenden technischen Bereinigung oder im Rahmen von Verhandlungen vergleichbar gemacht werden können. Welche Angaben in der Ausschreibung mindestens enthalten sein müssen, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel gibt die Beschaffungsstelle zumindest bestimmte Eckwerte der Leistung an.
Art. 22 Technische Spezifikationen
Abs. 1
Technische Spezifikationen umschreiben die technischen Merkmale einer zu beschaffenden Leistung, einschliesslich Qualität, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Abmessungen. Technische Spezifikationen können auch Bezeichnungen, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung beinhalten (Art. I:1 Bst. t rev. GPA). Die Förderung natürlicher Ressourcen oder der Schutz der Umwelt kann bei der Ausgestaltung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden (Art. X:6 rev. GPA).
Die Beschaffungsstellen neigen in der Praxis zur Überspezifikation. Die technischen Spezifikationen wirken sich erheblich auf die Beschaffungskosten aus und sollten konsequenter hinterfragt und entsprechend reduziert werden. Erstrebenswert ist, technische Spezifikationen auf die funktionalen Mindestanforderungen (Fit for Purpose) zu beschränken und auf sachlich nicht gerechtfertigte Wunschspezifikationen zu verzichten.
Die Beschaffungsstelle darf technische Spezifikationen weder ausarbeiten, annehmen oder anwenden, noch Verfahren für Konformitätsbescheinigungen vorschreiben, um damit unnötige Handelshemmnisse zu schaffen (Art. X:1 rev. GPA). Sie darf nicht technische Spezifikationen verwenden, um bestimmte Anbieterinnen zu benachteiligen, was beispielsweise durch die Vorgabe der Verwendung lokaler Materialien erreicht werden kann. Grundsätzlich müssen alle interessierten und geeigneten Anbieterinnen der betreffenden Branche die gleiche Möglichkeit erhalten, ein Angebot zu unterbreiten. Die Beschaffungsstelle sollte vermeiden, bestimmte technische Konzepte oder Einzelheiten vorzuschreiben und die technischen Spezifikationen eher auf die gewünschten Funktionen oder Resultaten ausrichten (Art. X:2 Bst. a rev. GPA).