Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Abs. 2:

Soweit vorhanden sind internationale Standards oder, wo solche fehlen, nationale technischen Normen, Standards oder Bauvorgaben zu verwenden (Art. X:2 Bst. b rev. GPA). Es ist vergaberechtswidrig, bestimmte Handelsmarken oder -namen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Fabrikate, sowie Anforderungen mit Bezug auf einen bestimmten Ursprung oder eine Anbieterin oder Produzentin in der Leistungsbeschreibung zu nennen, es sei denn, die Leistung kann nicht auf eine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise beschrieben werden (Art. X:3 rev. GPA). Die Beschaffungsstelle kann bestimmte Produktstandards festlegen. Sie darf aber auf ein Datenblatt eines bestimmten Produktes nur zurückgreifen, sofern die technischen Anforderungen so offen formuliert werden, dass ein anderes Produkt sie noch erfüllen kann. Verlangt die Beschaffungsstelle ausnahmsweise technische Spezifikationen, die sich an Produkten oder Dienstleistungen von bestimmten Anbieterinnen orientieren, hat sie Konkurrenzprodukte oder Dienstleistungen ebenfalls zuzulassen, sofern diese nachweislich die gewünschten Anforderungen erfüllen. Sie hat in den Ausschreibungsunterlagen auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, indem sie beispielsweise den Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet.

Art. 23 Aufteilung in Lose und Teilangebote

Die Beschaffungsstelle kann die Leistung ungeteilt als Ganzes oder in einzelnen Losen beschaffen. Einerseits kann die Volumenbündelung Preisvorteile bringen. Andererseits fördert die Aufteilung einer Beschaffung in einzelne Lose den Wettbewerb und erhöht insbesondere die Chancen der KMU, auch an umfangreichen Beschaffungen teilnehmen zu können. Die Losaufteilung kann auch der Risikoverteilung dienen, weil die Abhängigkeit von einzelnen Anbieterinnen verkleinert wird.

Die Beschaffungsstelle kann die Gesamtleistung insbesondere in unterschiedliche Leistungsarten (z.B. Maler, Gipser), in räumlich abgegrenzte Gebiete (z.B. Ost- und Westschweiz) oder in quantitativer Hinsicht (z.B. Lieferung von 10'000 und 20'000 Bürotischen) unterteilen. Sie darf mit der Aufteilung jedoch nicht die vorgeschriebene Verfahrensart umgehen oder einzelne Anbieterinnen bevorzugen (Art. 16 Abs. 3).

Die Beschaffungsstelle kann mehrere Lose einzeln ausschreiben oder sie gemeinsam in einer einzigen Ausschreibung publizieren (z.B. so genannte Einzelleistungsträger bei einem Bauwerk). Will sich die Beschaffungsstelle die Möglichkeit vorbehalten, den Zuschlag auch an ein wirtschaftlich günstigeres Gesamtangebot zu erteilen, kündigt sie dies in der Ausschreibung an (Anhang 1 Ziffer 7). Schreibt sie eine Gesamtleistung aus, weist sie umgekehrt darauf hin, falls Anbieterinnen Teilangebote einreichen können. Sind Teilangebote zugelassen, sind die Anbieterinnen grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Angebot für die Gesamtleistung einzureichen.

Art. 24 Varianten

Abs. 1

Eine Variante erreicht das von der Beschaffungsstelle angestrebte Ziel auf eine andere Weise, als diese es in der Ausschreibung vorgeschlagen hat. Eine Variante liegt auch vor, wenn das Angebot eine andere als die von der Beschaffungsstelle vorgegebene Preisart enthält (z.B. Globalpreis anstelle von Einheitspreis). Für Varianten gelten dieselben Eingabefristen und Zuschlagskriterien, es sei denn, die Beschaffungsstelle hat sich in der Ausschreibung abweichende Regelungen vorbehalten.