Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Als staatlich festgelegte Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gelten gesetzliche Vorschriften (namentlich Unfallversicherungs- und Arbeitsgesetz), gesamtschweizerische, regionale und kantonale Gesamtarbeitsverträge, sofern sie allgemein verbindlich erklärt wurden, sowie Normalarbeitsverträge mit verbindlichen Mindestlöhnen (Art. 360a OR; SR 220). Nicht als staatlich festgelegte Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen gelten Vorschriften gemäss nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder gemäss Normalarbeitsverträgen ohne verbindliche Mindestlöhne. Diese können allenfalls gemäss Art. 29 zu einem Ausschluss führen.

Der Bundesrat und die Kantone legen je für ihren Zuständigkeitsbereich fest, wie die Einhaltung der staatlich geregelten Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen und die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann durchgesetzt werden soll. Abgesehen von den bereits bestehenden, in Sondergesetzen geregelten Kontrollkompetenzen besteht die Möglichkeit, das Kontrollrecht an Dritte zu delegieren, z.B. an paritätische Organe des Gesamtarbeitsvertrages. Zur Durchsetzung dürfte ferner auch die Vereinbarung von Konventionalstrafen im Fall der Nichteinhaltung dienlich sein (vgl. Art. 56 Abs. 2).

Abs. 2

Die Anbieterin hat sich das Handeln ihrer Organe, ihrer Angestellten sowie ihrer Unterakkordanten anrechnen zu lassen, unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt des Entscheides noch für die Anbieterin tätig sind oder nicht.

Abs. 3

Für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten grundsätzlich die Bestimmungen am Ort der Leistung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Als Leistungsort gilt der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Es sind zwei Fälle mit Auslandbezug zu unterscheiden:

1. Fall: Wird ein Gut im Ausland hergestellt und in die Schweiz geliefert (z.B. Textilien aus Thailand), gilt als Leistungsort das Produktionsland (Thailand). Wird eine Dienstleistung im Ausland erbracht (z.B. Callcenter in Indien), gilt als Leistungsort das Land, in dem die Anbieterin ihre Dienstleistung erbringt (Indien). Weil schweizerisches Recht nicht über das Territorium der Schweiz hinaus für anwendbar erklärt werden kann und weil andernfalls die ausländischen Anbieterinnen diskriminiert würden, ist das am Leistungsort geltende Recht einzuhalten. Unterschreitet das jeweilige Recht des Leistungsortes die Regeln der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, so müssen zumindest diese eingehalten werden. Der Beschaffungsstelle steht es grundsätzlich frei, von den Anbieterinnen auf vertraglicher Basis zu verlangen, dass sie weitere Anforderungen erfüllen müssen.

2. Fall: Entsendet eine Anbieterin ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz ihre Arbeitnehmerinnen in die Schweiz, um hier Arbeiten ausführen zu lassen, befindet sich der Leistungsort in der Schweiz. Dieser Normteil stellt eine autonome, über das GPA hinausgehende Regelung dar. Sie geht auch weiter als die im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; SR 823.20) genannten Mindeststandards. Begründet wird diese Norm mit der Abwehr eines unerwünschten Sozialdumpings.