Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Für Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gilt grundsätzlich das Herkunftsortsprinzip. Vorbehalten bleibt die bisherige Binnenmarktregelung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02). Die heutige Binnenmarktregelung der Kantone dehnt sich somit auf den Bund aus.

Art. 26 Rechtskräftige Feststellung wegen Missachtung gesetzlicher Vorschriften

Abs. 1

Bei den genannten Rechtsverletzungen rechtfertigt es sich, in der Vergangenheit gefällte Urteile zu berücksichtigen. Die betroffene Anbieterin kann sich aber bessern.

Bst. b und c: Im Unterschied zu den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 25 Abs. 1 handelt es sich hierbei um Unterlassungsgebote. Eine Anbieterin könnte kaum den Nachweis erbringen, dass sie weder bestochen noch Wettbewerbsabreden getroffen hat. Deshalb ist ein rechtskräftiges Urteil als Ausschlussgrund zu verlangen.

Wie bei Art. 25 hat sich die Anbieterin das Handeln ihrer Organe, ihrer Angestellten sowie ihrer Unterakkordanten anrechnen zu lassen, unabhängig davon ob diese im Zeitpunkt des Entscheides noch für sie tätig sind oder nicht.

Abs. 2

Eine besondere Bedeutung kommt dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) zu: Wird eine Anbieterin von einer kantonalen Behörde in Bezug auf künftige Beschaffungsverfahren rechtskräftig ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 BGSA), berücksichtigt die Beschaffungsstelle dies während der gesamten Ausschlussdauer gemäss Art. 13 BGSA. Eine allfällige Verbesserung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 führt nicht zu einer Abkürzung der Frist nach Art. 13 Abs. 1 BGSA. Das SECO führt eine Liste der Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Ausschlussentscheid ergangen ist. Diese Liste ist öffentlich zugänglich (Art. 13 Abs. 3 BGSA).

Jede Beschaffungsstelle kann zudem „schwarze Listen“ führen, welche Anbieterinnen aufführt, die nach Abs. 1 zwingend auszuschliessen sind, soweit sie nicht von der Liste des SECO gemäss Art. 13 Abs. 3 BGSA erfasst werden. Sie kann z.B. Anbieterinnen auflisten, die wegen Korruption oder kartellrechtswidriger Absprachen verurteilt wurden. Diese Listen haben einen rein deklarativen Charakter und begründen keine Rechte und Pflichten. Die Beschaffungsstelle darf auch ständige Listen von Anbieterinnen führen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen („weisse Listen“; vgl. Art. 49).

Art. 27 Beschaffungsrechtliche Ausschlussgründe

Die Beschaffungsstelle muss eine Anbieterin von einem Verfahren ausschliessen, wenn derart schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie die davon betroffene Anbieterin ungeeignet erscheinen lassen, die erwünschte Leistung zu erbringen. Die Beschaffungsstelle ist zum Handeln verpflichtet, sofern der Ausschlussgrund mit einer gewissen Deutlichkeit vorliegt und der Ausschluss nicht überspitzt formalistisch wäre.

Sie kann den Ausschlussentscheid umgehend fällen oder bis zum nächstfolgenden, anfechtbaren Entscheid zuwarten (Art. 69 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2).