Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Zu Bst. a: Die Nichtrespektierung der Fristen kann bereits dann einen wesentlichen Formfehler darstellen, wenn die Angebote einen Tag verspätet eintreffen (vgl. Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 13. August 1998, CRM 001/97, E. 3). Ist die Verspätung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben, können auch ein verspäteter Antrag auf Teilnahme oder ein verspätetes Angebot berücksichtigt werden (Art. XV:2 GPA).
Zu Bst. b: Die Beschaffungsstelle hat die Eignung spätestens beim Zuschlag zu prüfen.
Zu Bst. c: Die Beschaffungsstelle muss mit einem Ausschluss nicht auf ein rechtskräftiges Urteil warten, wenn mit einer hinreichenden Deutlichkeit ersichtlich ist, dass eine Anbieterin bestochen hat. Damit werden korrupte Praktiken verhindert (vgl. Art. V: 4 Bst. c GPA).
Zu Bst. d: Beim Ausstand geht es um eine Teilfrage des Verwaltungsverfahrensrechts. Dessen Regelung obliegt grundsätzlich dem Bund und den Kantonen für ihren jeweiligen Kompetenzbereich, die sich dabei immerhin an die allgemeinen Rahmenbedingungen (Art. V:4 Bst. b GPA, Art. 29 BV) zu halten haben. Dennoch wird vorliegend vorgeschlagen, die Frage des Ausstands bei Wettbewerben für Bund und Kantone abschliessend und auf neue Art und Weise zu regeln. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass das Erfordernis der Anonymität zur Folge haben kann, dass Mitglieder der Jury in einem späten Verfahrensstadium – nach Lüftung der Anonymität – noch ausgewechselt werden müssen. Solche späten Wechsel sind weder von den betroffenen Anbieterinnen noch von der Beschaffungsstelle erwünscht. Auch die Konkurrentinnen, die angesichts der Zusammensetzung einer Jury auf eine Teilnahme verzichtet haben, sind nicht daran interessiert, dass diese Zusammensetzung im Nachhinein geändert wird. Deshalb soll nicht das Jurymitglied in den Ausstand treten müssen, sondern die Beschaffungsstelle diejenigen Anbieterinnen ausschliessen, deren Teilnahme einen Ausstandsgrund für ein Jurymitglied begründen würde.
Art. 28 Ausschluss wegen Vorbefassung
Abs. 1:
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet die Beschaffungsstelle, einzelnen Anbieterinnen keine Vorteile einzuräumen, die deren Konkurrentinnen nicht erhalten. Sie schliesst eine Anbieterin von einem Beschaffungsverfahren aus, wenn objektiv erkennbar ist, dass diese vor der betreffenden Beschaffung Informationen erhielt, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrentinnen verschafft haben. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Anbieterin massgebend an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt war, beispielsweise wenn sie die Ausschreibungsunterlagen vorbereitet hat (Art. X:5 rev. GPA). Eine Anbieterin verfügt in Ausnahmefällen auch dann über einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, wenn sie nicht an der Vorbereitung der Beschaffung selbst, sondern an einer „Schwesterbeschaffung“ (z.B. besondere geologische Kenntnisse zufolge der Erstellung des ersten Teilstücks eines Tunnels) beteiligt war und dadurch mehr Wissen über die laufende Beschaffung erlangt hat.