Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Abs. 2:

Die Zulassung von Bietergemeinschaften fördert den Wettbewerb und erhöht insbesondere die Chancen für KMU in grossen Beschaffungen. Bietergemeinschaften sind deshalb grundsätzlich zugelassen. Die Beschaffungsstellen können deren Zulässigkeit im Einzelfall in der Ausschreibung einschränken. Dies gilt auch für kantonale Beschaffungsstellen, weshalb die verfassungsmässige Kompetenzregelung gewahrt bleibt.54

Abs. 3:

Die Beschaffungsstelle kann verlangen, dass eine Anbieterin bestimmte rechtliche Anforderungen (z.B. Bildung einer Rechtsform, Vorweisen bestimmter Bewilligungen) erfüllt (Art. VIII:1 rev. GPA). Diese Anforderungen müssen erst im Zeitpunkt des Zuschlages erfüllt werden, weil mit deren Erfüllung manchmal zeitintensive Abläufe verbunden sind.

Abs. 4:

Das GPA wird vom Prinzip des Gegenrechts dominiert. Ausländische Anbieterinnen können sich nur soweit auf dieses Gesetz berufen und eine Gleichbehandlung mit schweizerischen Anbieterinnen verlangen, als ihr Sitzstaat diesen in gleichem Mass den Marktzutritt gewährt. Ausgenommen sind Beschaffungen im Rahmen des Alptransit-Beschlusses (Art. 13; SR 742.104).

Die Beschaffungsstelle ist nicht verpflichtet, ausländische Anbieterinnen aus Staaten ohne Gegenrecht auszuschliessen. Sie kann den Zuschlag einer Anbieterin aus einem Drittstaat ohne Gegenrecht erteilen, sofern deren Angebot das wirtschaftlich günstigste ist.

4. Abschnitt: Beurteilungskriterien

Art. 30 Im Allgemeinen

Ein Leistungsbezug fehlt, wenn Kriterien verwendet bzw. Merkmale berücksichtigt werden, welche für die zu erbringende Leistung bedeutungslos sind. Die Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen nicht leistungsfremde, d.h. nicht direkt mit der Beschaffung in Bezug stehende Bedingungen beinhalten. Vorbehalten bleibt die Einhaltung von rechtlichen Anforderungen (so genannte legal compliance, vgl. Art. 25, 26 sowie 29), die nicht als Beurteilungskriterien gelten.

Haben leistungsbezogene Beurteilungskriterien gleichzeitig positive wirtschafts-, sozial- oder umweltpolitische Nebeneffekte (z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen, Erhöhung des Steuersubstrates), so sind diese willkommen. Sie sind aber nur zu verwenden, soweit sie für die konkrete Beschaffung relevant sind und nicht die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung oder die Gleichbehandlung der Anbieterinnen beeinträchtigen. Regional- oder strukturpolitisch sowie fiskalpolitisch und volkswirtschaftlich motivierte Kriterien (z.B. Unternehmens- oder Steuersitz) diskriminieren ausländische Anbieterinnen, weil sie diese national geprägten Kriterien zum Vornherein nicht erfüllen können. Als Kriterium ebenfalls unzulässig ist die Berücksichtigung der Anfahrtswege bzw. der Transportwege, wenn dies der Bevorzugung von Ortsansässigen dient (vgl. BGE 2P.241/1999 vom 31. Mai 2000, E. 4a). Auf den geografischen Standort oder auf die Herkunft der Anbieterinnen darf die Beschaffungsstelle nur abstellen, sofern hierfür im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen

54 Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 57.