Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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(Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Oktober 1998, E. 6c, BRK 1998-003). Das Kriterium der Ortskenntnisse kann beispielsweise nur berücksichtigt werden, wenn hierfür sachgerechte Gründe (z.B. topografische oder geografische Schwierigkeiten) vorliegen und dieses Kriterium nicht bloss zum Schutz ansässiger Bewerber vorgeschoben wird (BGE 2P.46/2005 und 2P.47/2005 vom 16. September 2005, Erw. 5.1; Ortskenntnisse für eine Gesamtmelioration).

Die Beschaffungsstelle hat die Kriterien klar und verständlich festzulegen und, sofern für deren Überprüfbarkeit notwendig, zusätzlich zu umschreiben oder mit Subkriterien zu konkretisieren. Dies gilt insbesondere auch für Kriterien, die subjektiv bewertet werden (z.B. Ästhetik). Die Beschaffungsstelle hat die Wahl der Kriterien der einzelnen Beschaffung anzupassen, sei dies um damit ungerechtfertige administrative Belastungen seitens der Anbieterinnen zu vermeiden oder um die Beschaffung nicht unnötig zu verteuern.

Art. 31 Eignungskriterien

Abs. 1:

Weist eine Anbieterin die verlangte Leistungsfähigkeit nach, gilt sie als geeignet für die Ausführung einer Beschaffung. Grundsätzlich sind diese Eignungskriterien zwingend zu erfüllen. Hat die Beschaffungsstelle die Anzahl der Teilnehmer, die ein Angebot einreichen dürfen, im Voraus beschränkt (Art. 33 Abs. 1), können die Eignungskriterien auch wertender Natur sein. In diesem Fall sind die Eignungskriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung auszuschreiben (Anhang 1 Ziffer 5). Die Eignung kann in unterschiedlichen Dimensionen überprüft werden. Die Beschaffungsstelle darf Eignungskriterien aber nicht in der Absicht festlegen, gewisse Anbieterinnen von vorneherein auszuschliessen. Sie hat die Fähigkeiten der Anbieterinnen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb der Schweiz zu beurteilen (Art. VIII:2 Bst. 2 rev. GPA).

Abs. 2 und 3:

Im Anhang 2 zum Gesetz werden sowohl Kriterien, als auch die dazugehörigen Nachweise aufgelistet. Die Liste in Anhang 2 ist nicht abschliessend. Die Nachweise belegen das Vorliegen der geforderten Eignung. Die Beschaffungsstelle soll nur die für die Eignung erforderlichen Nachweise verlangen, um die administrativen Kosten der Anbieterinnen möglichst klein zu halten. Sie kann sich darauf beschränken, von den Anbieterinnen vorerst nur eine Bescheinigung oder eine ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen, dass gewisse Eignungsnachweise erbracht werden könnten. Hat sie die potentielle Zuschlagsempfängerin evaluiert, kann sie anschliessend nur noch von dieser die Nachweise tatsächlich einfordern. Dieses Vorgehen verkleinert den Aufwand aller am Verfahren Beteiligten. Frühere Erfahrungen (z.B. Referenzen) dürfen bewertet werden, soweit diese für die konkret zu erbringende Leistung von Relevanz sind. Dies gilt auch für eigene Erfahrungen der Beschaffungsstelle mit einer Anbieterin, sofern dadurch nicht andere Anbieterinnen übervorteilt werden. Eine Bewertung der eigenen Erfahrungen darf auch nicht dazu führen, dass Anbieterinnen, die nie mit der Beschaffungsstelle zusammen gearbeitet haben, diskriminiert werden. Unzulässig wäre ferner das Kriterium, dass eine Anbieterin bereits früher einen Zuschlag der Beschaffungsstelle erhalten hat. Ist die Beschaffung besonders umweltrelevant, darf auch das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems verlangt werden.