Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 32 Zuschlagskriterien
Abs. 1:
Damit das wirtschaftlich günstigste oder bei standardisierten Leistungen das billigste Angebot ausgewählt werden kann (vgl. Art. 39), zieht die Beschaffungsstelle Zuschlagskriterien bei, die sie im Voraus bekannt gibt. Die massgebenden Kriterien werden für jede Beschaffung neu festgelegt.
Abs. 2:
Die Aufzählung der monetären und nicht monetären Zuschlagskriterien ist beispielhaft und nicht abschliessend.
Zu den monetären Zuschlagskriterien: Bei vielen Güter- und Bauleistungsbeschaffungen sind nicht die Beschaffungskosten („Preis“) allein wirtschaftlich entscheidend, sondern die Gesamtkosten (Lebensdauerkosten), die beim Betrieb, dem Unterhalt, der allfälligen Weiterentwicklung und der Entsorgung entstehen. Die Betriebs- und Unterhaltskosten können ein Mehrfaches der reinen Anschaffungskosten betragen. Der Preis ist somit nur ein Zuschlagskriterium unter vielen.
Zu den nicht monetären Zuschlagskriterien: Unter dem Begriff der Umweltverträglichkeit kann beispielsweise die geringe Schadstoffbelastung, die Entsorgung, die Schonung von Ressourcen, die Reparierbarkeit etc. verstanden werden. Der wirtschaftliche Nutzen eines Angebots und das Kriterium der Umweltverträglichkeit werden oft als Gegensätze empfunden. Die Beachtung von Umweltaspekten muss aber dem wirtschaftlichen Nutzen nicht entgegenstehen. So kann z.B. die Lebensdauer, der Energieverbrauch oder die Entsorgung eines Gutes einen höheren Preis rechtfertigen. Bei Dienstleistungen können insbesondere auch die Erfahrung und die Kompetenz der einzusetzenden Schlüsselpersonen ein nicht monetäres Zuschlagskriterium sein.
Abs. 3:
Die Rechtsprechung zum geltenden Bundesrecht verlangt, dass die Beschaffungsstelle die Zuschlagskriterien nicht nur in ihrer Rangfolge bekannt zu geben, sondern grundsätzlich auch zu gewichten hat (Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. Juli 1999, E. 2f). Diese Vorschrift dient der Transparenz des Beschaffungsverfahrens (vgl. Art. 2 Bst. a). Gestützt auf die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, die Transparenz von Beschaffungsverfahren gesamtschweizerisch zu regeln, wird diese Regelung auf kantonale Beschaffungen ausgeweitet.
Abs. 4:
Sind Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand einer Beschaffung, wäre es unpraktikabel, von der Beschaffungsstelle bereits im Voraus die Gewichtung der Zuschlagskriterien zu verlangen. Charakteristisch für derartige Beschaffungen ist gerade, dass die Beschaffungsstelle nur das Ziel vorgibt, den Weg dorthin aber allenfalls nicht kennt oder nicht vorgeben will. Die Ungewissheit der möglichen Angebotsinhalte verunmöglicht eine gewissenhafte Gewichtung der Kriterien im Voraus. Die Beschaffungsstelle hat aber immerhin die Rangfolge der Kriterien im Voraus festzulegen und die Bewertung nachvollziehbar festzuhalten (Art. 71).