Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Anbieterinnen ist vor allem bei einer Beschaffung mit hohen Angebotskosten sinnvoll (z.B. Planung von Informatiksystemen). Diese Reduktion erfolgt anhand der Zuschlagskriterien im Rahmen einer Zwischenbewertung bzw. einer Bewertung der Zwischenresultate (z.B. Grobplanung). Die Beschaffungsstelle kann eine Anbieterin ausschliessen, wenn sie nach dieser Bewertung offensichtlich keine Chancen mehr auf den Zuschlag hat. Durch diesen frühzeitigen Entscheid können die ausgeschiedenen Anbieterinnen schneller wieder über ihre Kapazitäten verfügen und ihre Verfahrenskosten reduzieren. Die Beschaffungsstelle kann die Anbieterinnen in einem eigenen, selbstständig anfechtbaren Entscheid ausschliessen (Art. 69 Abs. 1 Bst. c) oder den Ausschluss erst implizit mit dem Zuschlag eröffnen (Art. 69 Abs. 2).

5. Abschnitt: Öffnung der Angebote und Zuschlag

Art. 36 Öffnung der Angebote

Die Regelung bestimmter Mindestvorgaben für diesen korruptionsanfälligen Verfahrensschritt rechtfertigt sich aus Transparenzgründen und wird durch die verfassungsmässige Kompetenz abgedeckt.55

Abs. 1

Die Öffnung der Angebote erfolgt zu der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeit und am angegebenen Ort. Verspätet sich ein Angebot aufgrund des Verhaltens der Beschaffungsstelle, darf den Anbieterinnen daraus kein Nachteil erwachsen (Art. XV:2 rev. GPA).

Abs. 2

Die Formalitäten der Angebotsöffnung sollen sicherstellen, dass einzelne Anbieterinnen nicht diskriminiert werden (Art. XV:1 rev. GPA).

Abs. 3

Die Beschaffungsstelle muss über die Öffnung der Angebote ein Protokoll mit bestimmten Mindestangaben erstellen, das die ordnungsmässige Angebotsöffnung belegt. Diese Protokollpflicht gilt für alle Beschaffungen im Ausschreibungsverfahren, unabhängig von der Art der zu erbringenden Leistung.

Die Beschaffungsstelle hat allen Anbieterinnen spätestens nach Erteilung des Zuschlages oder nach Verfahrensabbruch Einsicht in das Protokoll über die Öffnung der Angebote zu gewähren, sofern sie dies beantragen. Die Beschaffungsstelle beachtet dabei den Grundsatz der Vertraulichkeit (Art. 13) insbesondere in Bezug auf die Preise (vgl. Anhang 4 Ziffer 6).

Abs. 4

Öffentliche Angebotsöffnungen erhöhen die Transparenz. Sie sind aber aufwändig und erhöhen die Gefahr von Absprachen unter den Anbieterinnen in Fällen, in denen nach der Öffnung der Angebote noch Verhandlungen mit den Anbieterinnen geführt werden. Es liegt deshalb im Ermessen der Beschaffungsstelle, ob sie die Angebotsöffnung öffentlich durchführen will.

55Vgl. aber betr. Mindestanzahl Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 36.