Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 33 Beschränkung der Anzahl Anbieterinnen
Abs. 1:
Im selektiven Verfahren wählt die Beschaffungsstelle anhand der Eignungskriterien diejenigen Interessentinnen aus, die ein Angebot einreichen dürfen (Art. 10 Abs. 2). Sie berücksichtigt allfällige Ausschlussgründe (Art. 25 ff.). Die geeigneten Interessentinnen haben grundsätzlich alle das Recht, ein Angebot einzureichen. Die Beschaffungsstelle kann die Anzahl der zur Angebotsabgabe berechtigten Anbieterinnen im Einzelfall durch eine Minimal- oder Maximalzahl (z.B. mindestens drei Anbieterinnen) oder durch eine Spannweite (z.B. fünf bis sieben Anbieterinnen) beschränken. Da der Marktzugang bereits durch die Ausschreibung gewährt ist, wird auf die Vorgabe einer allgemeingültigen Mindestzahl verzichtet.
Abs. 2:
Die Zielsetzungen dieses Gesetzes sind zu berücksichtigen, auch wenn die Beschaffungsstelle dieses Beschränkungsprivileg in Anspruch nimmt (Art. 2): Diese setzen erstens voraus, dass die Beschaffungsstelle bei der Ausschreibung auf die Art und den Umfang der Beschränkung hinweist. Eine nicht angekündigte, nachträgliche Beschränkung ist nur vergaberechtskonform, wenn die Beschaffungsstelle mit einer objektiv nicht zu erwartenden grossen Anzahl von Anbieterinnen konfrontiert wird (vgl. Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 2. Mai 1997, BRK 1996-007, E. 3). Zweitens führt die Beschaffungsstelle die Selektion in gerechter und nicht diskriminierender Weise durch, indem sie wertende Eignungskriterien (z.B. Erfahrung) verwendet. Sie hat in diesem Fall ausnahmsweise die Eignungskriterien in ihrer Rangfolge auszuschreiben (Anhang 1 Ziffer 5). Drittens muss trotz der Beschränkung der Anzahl der Anbieterinnen ein wirksamer Wettbewerb möglich bleiben. Eine Beschränkung auf eine kleine Anzahl Anbieterinnen ist insbesondere gerechtfertigt, wenn sonst mit unverhältnismässigen Verzögerungen oder Mehrkosten gerechnet werden müsste. Und schliesslich ist viertens dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Gelder Rechnung zu tragen, indem die Beschaffungsstelle ihren Entscheid über die Anzahl der zur Angebotseinreichung zugelassenen Anbieterinnen auf eine Interessenabwägung abstützt: Die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung und allfällige Angebotskosten werden dem Wert der zu beschaffenden Leistung und dem Aufwand an Kosten und Zeit für die Prüfung der Angebote gegenüber gestellt.
Art. 34 Öffnung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Ausschreibungsverfahren
Die Beschaffungsstelle gibt den Öffnungstermin den Teilnehmerinnen spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 19 Abs. 1 Bst. e). Sie hält im Protokoll insbesondere fest, wer einen Antrag eingereicht hat und ob die Anträge fristgerecht eingegangen sind.
Art. 35 Beschränkung der Anzahl der Angebote
Die Beschaffungsstelle kann die Anzahl der Angebote während eines laufenden Ausschreibungsverfahrens in Selektionsrunden reduzieren (so genannte „Short-List“). Eine stufenweise Reduktion, allenfalls kombiniert mit einer immer detaillierter werdenden Ausarbeitung der Angebote durch die im Verfahren verbleibenden