Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Art. 37 Bereinigung der Angebote

Abs. 1:

Die Angebotsbereinigung bezweckt, die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen, insbesondere mit Blick auf Angaben mit Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Beschaffungsstelle bereitet die Angebote derart auf, dass sie einander gegenübergestellt werden können. Es handelt sich dabei um einen Vorgang, der nicht zu einer Änderung der Angebote führen darf.

Abs. 2:

Teilweise kann die Beschaffungsstelle die Bereinigung nicht vornehmen, ohne Verständnisfragen an die Anbieterinnen zu richten. Diese Kontaktaufnahme ist aus Sicht der Gleichbehandlung und Transparenz heikel, weshalb sie nur unter der Einhaltung von bestimmten Formvorschriften erfolgen darf. Die Beschaffungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, durch Rückfragen fehlende Erklärungen der Anbieterinnen einzuholen oder diese durch eigene zu ersetzen. Lassen sich die eingegangenen Angebote nicht bereinigen, können – sofern in der konkreten Beschaffung zulässig – allenfalls nur Verhandlungen Abhilfe schaffen. Die Beschaffungsstelle kann den Anbieterinnen immerhin die Gelegenheit geben, zwischen der Angebotsöffnung und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, sofern sie diese Möglichkeit allen Verfahrensbeteiligten zugesteht (Art. XV:3 rev. GPA).

Abs. 3:

Manchmal fällt ein Angebot auf, weil der Preis der geforderten Leistung im Vergleich zu den Preisen anderer Angebote ungewöhnlich niedrig ist (so genannte «Unter-» oder «Dumpingangebote»). Das hindert die Beschaffungsstelle nicht daran, solchen Angeboten den Zuschlag zu erteilen. Sie kann aber Erkundigungen einholen um sicherzustellen, dass keine Ausschlussgründe gemäss Artikel 25 und 26 vorliegen und dass diese Anbieterin die Modalitäten der Leistungserfüllung einhalten kann (vgl. Art. XV:6 rev. GPA). Stellt sich dabei heraus, dass die Anbieterin mit dem tiefen Preises versucht, über ihre fehlende Eignung hinwegzutäuschen oder zeigt sich, dass sie beispielsweise staatlich festgelegte Arbeitsbedingungen nicht einhält, dann hat die Beschaffungsstelle den Zuschlag zwingend zu widerrufen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b). Zudem kann das Unterangebot im Licht des Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) beurteilt werden. Es ist aber nicht Sache der Beschaffungsstelle, nach Unlauterkeitstatbeständen zu fahnden, sondern die Konkurrenten haben diese, gestützt auf das UWG oder das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251), geltend zu machen.

Art. 38 Änderung der Anforderungen an die Leistung und der Beurteilungskriterien

Abs. 1:

Die Anbieterinnen haben ein schützenswertes Interesse, dass die im Voraus gemachten Angaben zu den Leistungsanforderungen oder zu den Beurteilungskriterien (so genannte „Spielregeln des Verfahrens“) nicht von der Beschaffungsstelle während des laufenden Verfahrens einseitig abgeändert werden. Änderungen sind immerhin zulässig, sofern Gleichbehandlung und Transparenz gewahrt bleiben (Art. X:11 rev. GPA). Diese Flexibilität ermöglicht den Beschaffungsstellen, neue Erkenntnisse in