Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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das laufende Verfahren einfliessen zu lassen (so genannte „Lernkurve“). Dies gilt selbstverständlich nur unter Wahrung des vertraulichen Charakters der von den Anbieterinnen gemachten Angaben (vgl. Art. 13 Abs. 1).

Abs. 2:

Bei wesentlichen Änderungen bleibt der Beschaffungsstelle nichts anderes übrig, als das Verfahren abzubrechen und allenfalls zu wiederholen (Art. 57). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bis anhin am Verfahren unbeteiligte, potenzielle Anbieterinnen diskriminiert würden, hätten sie doch in Kenntnis der geänderten Ausgangslage allenfalls Angebote eingereicht. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie den Kreis der potenziellen Anbieterinnen ausweiten oder den im Verfahren bereits vorgängig ausgeschiedenen Anbieterinnen wiederum Chancen auf den Zuschlag eröffnen könnte.

Abs. 3:

Aus Gründen der Transparenz sind Änderungen allen Teilnehmerinnen des Verfahrens mitzuteilen. Diese sollen die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleich langen Frist durch Anpassung ihrer Angebote auf geänderte Vorgaben reagieren zu können. Die Beschaffungsstelle darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf eine solche Benachrichtigung verzichten. Ein solcher Grund liegt etwa vor, wenn die Änderungen derart geringfügig sind, dass objektiv keine Anpassung der Angebote zu erwarten ist.

Art. 39 Zuschlag

Abs. 1

Die Beschaffungsstelle darf den Zuschlag nur einer geeigneten Anbieterin erteilen, die die rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 25 f. erfüllt und nicht bereits aus dem Verfahren ausgeschieden ist.

Abs. 2:

Was das Angebot betrifft, belässt das GPA der Beschaffungsstelle die Wahl, den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem tiefsten Preis zu erteilen (Art. XV:5 rev. GPA). Diese Wahlfreiheit wurde ursprünglich in den Vorarbeiten zum geltenden BoeB übernommen, in den parlamentarischen Beratungen aber wieder eingeschränkt. Nach geltendem Bundesrecht darf ein Zuschlag nur dann einzig nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erteilt werden, wenn es sich um standardisierte Güter handelt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb von dieser Einschränkung abgewichen werden soll.

Abs. 3:

Die Ermittlung des besten Kosten-Leistungsverhältnisses der Angebote durch die Würdigung aller Zuschlagskriterien ist der eigentliche Sinn und Zweck des Beschaffungsverfahrens. In der Wahl der Bewertungsmethode kommt den Beschaffungsstellen ein grosses Ermessen zu. Sie dürfen insbesondere die so genannte „2-Couvert-Methode“ verwenden. Dabei werden zuerst die nicht monetären Aspekte eines Angebotes und erst danach die in einem getrennten Umschlag bezifferten Kosten bewertet. Diese zeitlich gestaffelte Bewertung verhindert, dass die Kosten bzw. der Preis eines Angebotes die Bewertung der nicht monetären Elemente eines Angebotes faktisch beeinflusst.