Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Der Beschaffungsstelle steht es auch offen, funktionale Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung festzulegen („Fit for Purpose“). Sie prüft zunächst, ob diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Aus der Gruppe der Angebote, welche diese Mindestanforderungen erfüllen, erteilt sie danach den Zuschlag demjenigen mit den tiefsten Kosten. Diese Vorgehensart wird oftmals in der Privatwirtschaft gewählt und von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle gefordert (im Zusammenhang mit einem Bericht über die Rüstungsbeschaffung des VBS vom 18. Oktober 2007, S. 61).

Abs. 4:

Der Zuschlag an das billigste Angebot kann nur erfolgen, wenn die Eigenschaften der zu beschaffenden Leistungen dermassen detailliert vorgegeben bzw. vereinheitlicht wurden, dass sich die Angebote praktisch nur durch den Preis unterscheiden.

Abs. 5:

Sind zwei Angebote gleichwertig, ist zwischen Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz der Zuschlag derjenigen Anbieterin zu erteilen, die Ausbildungsplätze anbietet und damit gesamtwirtschaftliche Verantwortung trägt. Als gleichwertig gelten Angebote mit gleicher Punktzahl. Die Beschaffungsstelle kann zur Bewertung des Ausbildungsangebotes auf die Zahl der Ausbildungsplätze im Verhältnis zum gesamten Personalbestand abstellen, um eine Benachteiligung von kleinen Betrieben gegenüber grossen zu verhindern.

Die Berücksichtigung der Anzahl der zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze eignet sich weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium, da ansonsten leistungsbezogene und leistungsfremde Eignung- und Zuschlagskriterien vermischt würden (vgl. Art. 30 bis 32). Eine solche Vermischung würde den Wettbewerb einschränken und sich verzerrend auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auswirken. Die Berücksichtigung von Ausbildungsplätzen verletzt zudem die im internationalen Beschaffungsrecht verankerte Gleichbehandlung von ausländischen Vertragsstaaten, die keine mit dem schweizerischen Ausbildungswesen vergleichbare Berufsausbildung kennen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Galladé; Ziffer 7). Die Kantone können im Rahmen des übergeordneten internationalen Rechts von dieser Vorschrift abweichen (vgl. Art. 41).

Art. 40 Besondere Fälle

Abs. 1:

Die Beschaffungsstelle teilt im Voraus mit, welche Anforderungen an die Leistung zwingend zu erfüllen sind (vgl. Art. 21 Abs. 3). Werden diese nicht erfüllt, fällt eine Anbieterin ausser Betracht. Art. 40 Abs. 1 erlaubt es der Beschaffungsstelle, differenzierter vorzugehen. Sie verlangt nicht bloss die Erfüllung von bestimmten Anforderungen an die Leistung (erfüllt/nicht erfüllt), sondern sie bewertet im Rahmen des Zuschlags deren Erfüllungsgrad (Punktzahl für den Erfüllungsgrad, z.B. beim Kriterium „Erfahrung“). Die Beschaffungsstelle gibt im Voraus bekannt, welche Mindestpunktzahl sie verlangt (so genannte „Guillotine-Klausel“). Sie bricht die Bewertung eines Angebots ab, wenn dieses die verlangte Mindestpunktzahl nicht erreicht (z.B. 300 Punkte bei den nicht monetären Kriterien). Die Anbieterin hat keinen Anspruch auf eine Gesamtbewertung, selbst wenn ihr Angebot gesamthaft gesehen möglicherweise das wirtschaftlich günstigste wäre (z.B. Kompensation der schlechten Qualität durch tiefe Preise).