Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Abs. 2:
Die Eignung bezieht sich auf die Anbieterin, der Zuschlag auf ihr Angebot. Die Eignungskriterien sind klar von den Zuschlagskriterien zu trennen. Einzelne Kriterien können aber als Eignungs- oder als Zuschlagskriterien verwendet werden (z.B. Erfahrung des Unternehmens als solchem und der einzelnen konkret zum Einsatz kommenden Schlüsselpersonen).
Die Beschaffungsstelle darf die Eignungsprüfung nicht mit der Prüfung der Angebote vermischen. Sie darf aber ein „Mehr an Eignung“ im Rahmen der Zuschlagsprüfung mitberücksichtigen. Dadurch werden kleinere oder Jungunternehmen unterstützt. Stellt die Beschaffungsstelle stattdessen sehr hohe Anforderungen an die zwingend zu erfüllende Minimaleignung (z.B. Erfahrung) und können deshalb Anbieterinnen die fehlende Erfahrung nicht durch sehr wirtschaftliche Angebote ausgleichen, werden junge oder kleine Unternehmen den Zuschlag seltener erhalten. Die Berücksichtigung der Mehreignung ist deshalb im Rahmen der Zuschlagsbeurteilung bis zu einem sachlich gerechtfertigten Ausmass zugelassen. Wenn die Beschaffungsstelle von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sie dies in der Ausschreibung ankündigen. Sie gibt dabei auch den Rang beziehungsweise die Gewichtung dieses Eignungskriteriums an. Dieses Vorgehen sichert die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
Die Beschaffungsstelle darf hingegen einer Anbieterin, der sie die Eignung in der Präqualifikation zugesprochen hat, diese im weiteren Verfahren nicht ohne Grund wieder absprechen (vgl. den Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 7. Dezember 2005, E. 2 f, CRM 2005-007).
Abs. 3:
Die Beschaffung von Lösungswegen und Vorgehensweisen zeichnet sich durch einen typischen, sich stetig wiederholenden Bewertungsvorgang aus. Vor allem bei Wettbewerben wird nicht eine mathematische Bewertung anhand der Zuschlagskriterien, sondern vielmehr eine gesamthafte Würdigung der Beiträge vorgenommen. Aus Gründen der Transparenz hat die Beschaffungsstelle bei diesen Beschaffungen zumindest die Rangfolge der Kriterien in der Ausschreibung festzulegen.
Da in der Regel von dieser Anfangsphase eine grosse Hebelwirkung auf die Gesamtkosten einer Beschaffung ausgeht, dürfen die monetären Aspekte nicht überbewertet werden. Aus Sicht der Lebenswegkosten (Art. 32 Abs. 2 Bst. a) werden sonst die Mittel nicht wirtschaftlich eingesetzt (Art. 2 Bst. d).
Abs. 4:
Hat die Beschaffungsstelle bekannt gegeben, dass sie die Beschaffung in mehrere Lose aufteilt oder Teilangebote zulässt (Art. 23), kann sie den Zuschlag für mehrere oder alle Lose einer einzelnen Anbieterin erteilen, sofern diese das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat. Sie kann die Beschaffung aber auch auf mehrere Anbieterinnen aufteilen, insbesondere wenn sie ihre Abhängigkeit von einzelnen Anbieterinnen verkleinern will.
Hat eine Anbieterin nur ein Gesamtangebot eingereicht, ist sie nicht verpflichtet, eine Zusammenarbeit mit einer anderen Anbieterin einzugehen. Die Beschaffungsstelle kann in der Ausschreibung auf Gesamtangebote verzichten und damit verhindern, dass sie gleichzeitig Teilangebote und Gesamtangebote bewerten muss.