Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 41 Abweichendes kantonales Recht

In Berücksichtigung von Art. 95 BV und der kantonalen Eigenständigkeit belässt die bundesgesetzliche Regelung den Kantonen die Möglichkeit, auch bei nicht weitgehend standardisierten Leistungen auf das Kriterium Preis abzustellen. Es geht bei diesen Gesichtspunkten in erster Linie um Fragen der Beschaffungspolitik, die Sache der Kantone ist, nicht um die Gewährleistung eines einheitlichen Wirtschaftsraums.56

Art. 42 Publikationspflicht

Abs. 1

Die Transparenz ist vor allem zu Beginn und am Ende eines Verfahrens wichtig. Deshalb wird im offenen und selektiven Verfahren nicht nur die Ausschreibung, sondern auch der Zuschlag im amtlichen Publikationsorgan (Art. 55) publiziert. Der Zuschlagsentscheid kann den Betroffenen im Voraus direkt eröffnet werden.

Abs. 2

Die Frist zur Veröffentlichung beginnt mit der Erteilung des Zuschlages und nicht erst mit seiner direkten Eröffnung.

Abs. 3

Die Beschaffungsstelle gibt insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebotes an, vorausgesetzt, sie verletzt dadurch nicht das Geschäftsgeheimnis. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Rückschlüsse auf die Kalkulationsgrundlagen des Angebotes gezogen werden könnten. Die summarische Begründung des Zuschlagsentscheides kann insbesondere die Merkmale und Vorteile des siegreichen Angebotes aufzeigen. Entzieht die Beschaffungsstelle einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so begründet sie dies ebenfalls summarisch in der Zuschlagspublikation (Anhang 4 Ziffer 8).

Abs. 4

Die Beschaffungsstelle kann nur in bestimmten, abschliessend aufgezählten Fällen auf die Publikation verzichten und den Zuschlag direkt eröffnen (vgl. Art. III GPA).

Die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Bst. a) würde beispielsweise gefährdet, wenn die Publikation eines Zuschlags voraussichtlich zu Panikkäufen bestimmter Arzneimittel führen würde.

Die Publikationspflicht des Zuschlages ist nicht von der Verfahrenswahl, sondern vom Schwellenwert abhängig. Erreicht das berücksichtigte Angebot die Schwellenwerte für das Ausschreibungsverfahren, publiziert die Beschaffungsstelle den Zuschlag, auch wenn die Beschaffung in einem Einladungs- oder freihändigen Verfahren durchführt wurde. Erreicht das berücksichtigte Angebot die Schwellenwerte für das Ausschreibungsverfahren nicht, kann die Beschaffungsstelle selbst in einem Ausschreibungsverfahren auf die Publikation des Zuschlages verzichten (Bst. b).

56Vgl. Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 34.