Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Art. 43 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Abs. 1

Die Beschaffungsstelle darf den Vertrag mit der Anbieterin erst abschliessen, wenn sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt. Die Beschaffungsstelle hat somit den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten. Der Fristenlauf der Beschwerde beginnt mit der formell korrekten Eröffnung des Zuschlages. Wird die Eröffnung unterlassen, gilt der Vertrag solange als „verfrüht“ abgeschlossen, bis das Beschwerderecht verwirkt ist (Art. 78 Abs. 2).

Zu Bst. a: Der Bund und die Kantone können gesetzlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde nie aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 6 Abs. 2). Die Beschaffungsstellen des Bundes dürfen den Vertrag sofort nach der Eröffnung des Zuschlags abschliessen, wenn die Beschaffung für ein öffentliches Werk oder eine Bundesaufgabe erfolgt, die in der vom Bundesrat in einer Verordnung erlassenen Liste genannt wird (Art. 76 Abs. 4).

Zu Bst. b: Wird in einem anderen Fall eine Beschwerde eingereicht, darf die Beschaffungsstelle den Vertrag abschliessen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde, wenn auf die Beschwerde rechtskräftig nicht eingetreten oder wenn die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde.

Abs. 2

Eine Beschaffungsstelle kann einer Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus die aufschiebende Wirkung entziehen. Für Bundesbeschaffungen sind Art. 76 Abs. 1 i.V. mit Art. 55 Abs. 2 VwVG anwendbar. Gründe für ein überwiegendes öffentliches Interesse, das einen Entzug rechtfertigt, können zum Beispiel sein: hohe Kostenfolgen, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Verzögerungen, die einen erfolgreichen Projektabschluss verhindern (vgl. Erläuterungen zu Art. 76). Die Beschaffungsstelle wartet in diesem Fall den Ablauf der Beschwerdefrist ab, bevor sie den Vertrag abschliesst.

Zu Bst. a: Stellt die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist kein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, kann die Beschaffungsstelle den Vertrag sofort abschliessen.

Zu Bst. b: Beantragt die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von 30 Tagen, ist zu unterscheiden: Wird das Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen, muss die Beschaffungsstelle mit dem Vertragsabschluss zuwarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie diesen Entscheid auch an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 76). Wird das Gesuch auf Wiederherstellung hingegen abgewiesen, kann der Vertrag grundsätzlich abgeschlossen werden, es sei denn die Beschwerdeführerin zieht diesen Entscheid ihrerseits mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Unterlässt es die Beschwerdeinstanz, innerhalb dieser 30 Tage zu entscheiden, kann die Beschaffungsstelle den Vertrag ebenfalls abschliessen. Die Beschwerdeführerin wird durch diesen Mechanismus nicht unsachgerecht benachteiligt. Eine Verfahrensbeschleunigung könnte ansonsten nur erreicht werden, indem der Beschwerde