Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Art. 45 Wettbewerbe
Abs. 1:
Kennt die Beschaffungsstelle ihre Bedürfnisse, weiss aber nicht, wie sie diese am besten befriedigt, hat sich bereits im geltenden Recht der so genannte Wettbewerb als nützliches Instrument bewährt. In der Praxis werden Wettbewerbe oft dann durchgeführt, wenn ein grosser gestalterischer Freiraum besteht. Beschaffungsstellen setzen sie vor allem im Baubereich für die Beschaffung von Planerleistungen ein. Wettbewerbe erzielen regelmässig gute Resultate. Sie erfreuen sich deshalb einer hohen Akzeptanz in der Praxis.
Bei den Wettbewerben handelt es sich nicht um eine eigenständige Verfahrensart, sondern vielmehr um ein Bündel zwingender Sondernormen, die unabhängig von der Verfahrensart anzuwenden sind. Wettbewerbe werden im offenen, selektiven oder im Einladungsverfahren durchgeführt. Die Beschaffungsstelle entscheidet, ob sie einen Wettbewerb durchführen will. Die Anbieterinnen werden eingeladen, Lösungen vorzuschlagen oder zumindest aufzuzeigen, wie am besten vorzugehen ist, um das erwünschte Ziel zu erreichen. Im Gegensatz zu anderen Beschaffungen müssen die Konkurrentinnen in Wettbewerben bereits vor Erteilung des Zuschlags planerische oder ähnliche Vorleistungen erbringen, die häufig weit über die üblichen Angebote hinausgehen. Sie erbringen oft die eigentliche Leistung durch die Eingabe des Wettbewerbsbeitrages. Die Teilnehmerinnen am Verfahren unterliegen einem grösseren Auswahlermessen der Beschaffungsstelle als in anderen Beschaffungen. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen und Diskriminierungen zu verhindern, werden bestimmte Zusatzanforderungen an den Verfahrensablauf gestellt.
Abs. 2:
Diese Norm setzt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz für Wettbewerbe um. Die Beschaffungsstelle soll sich bei der Wahl des Wettbewerbssiegers einzig an den Wettbewerbsbeiträgen orientieren, weshalb diese von den Teilnehmerinnen anonym einzureichen sind. Die im geltenden Recht ausgeübte Praxis, im selektiven Verfahren erst nach der Präqualifikation die Anonymität zu verlangen, soll nicht beschränkt werden. Ebenso sind Wettbewerbe weiterhin rechtskonform, bei denen die Beschaffungsstelle in einer Überarbeitungsphase der Wettbewerbsbeiträge die Anonymität lüftet. Sie wählt dieses Vorgehen, wenn sie mit den einzelnen Wettbewerbsteilnehmern offene Fragen klären will. Sie kündigt dies jeweils in den Ausschreibungsunterlagen – auch als Wettbewerbsprogramm bezeichnet – an (Art. 19 Abs. 1 Bst. e).
Abs. 3:
Eine Jury ist mehrheitlich unabhängig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder nicht der Weisungsbefugnis der Beschaffungsstelle untersteht. Fachkunde bedeutet, dass sich die Jury grundsätzlich aus qualifizierten Fachleuten aus den betreffenden Fachgebieten zusammensetzt, in denen der Wettbewerb durchgeführt wird. Sofern möglich sollten diese Fachleute mindestens über die gleichen Qualifikationen verfügen, wie sie von den Teilnehmerinnen gefordert werden.