Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Abs. 4:

Alle von der Jury gemäss Wettbewerbsreglement prämierten Teilnehmerinnen haben einen Anspruch auf ein dem Einzelfall angemessenes Preisgeld. Dieses Preisgeld ist von allfälligen Vergütungsansprüchen der Siegerin zu unterscheiden. Sofern die Vergütungsansprüche mit dem Preisgeld abgegolten werden sollen, hat die Beschaffungsstelle dies im Voraus bekannt zu geben. Die Beschaffungsstelle kann der Siegerin eines Wettbewerbes den Zuschlag für die Folgeleistungen unter den Voraussetzungen nach Art. 66 im freihändigen Verfahren erteilen.

Abs. 5:

Der Wettbewerb war bisher auf Bundesebene - basierend auf einer Kompetenzdelegation (Art. 13 Abs. 3 BoeB) - nur auf Verordnungsstufe geregelt (4. Kapitel der VoeB). Mit der Anhebung der Regelung auf Gesetzesstufe soll dieses innovationsfreudige Instrument über den Baubereich hinaus gefördert werden. Der Gesetzgeber beschränkt sich darauf, nur die konstitutiven Elemente der Wettbewerbe festzulegen. Den Kantonen steht es frei, unterschiedliche Arten des Wettbewerbs (z.B. Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerbe) weiterhin zu pflegen oder diese weiter zu entwickeln. Für Beschaffungen des Bundes regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jury. Er kann zudem die Begriffe der Fachkunde und die Unabhängigkeit konkretisieren (vgl. zudem Art. 27 Abs. 1 Bst. d). Vorgesehen ist, dass die Beschaffungsstellen ganz oder teilweise auf die einschlägigen Bestimmungen von Fachverbänden verweisen können, sofern diese nicht den beschaffungsrechtlichen Gründsätzen widersprechen.

Art. 46 Dialoge

Ein durch die Anonymität geprägter Wettbewerb wird den Bedürfnissen der Beschaffungsstelle oft nicht gerecht, weil die möglichen Lösungen oder Vorgehensweisen bereits zu Beginn im Dialog, d.h. im Gespräch zwischen Anbieterin und Beschaffungsstelle, besprochen und gemeinsam weiterentwickelt werden müssen. Es handelt sich um einen Lernprozess, der in mehreren Runden ablaufen kann und immer wieder zu Verbesserungen führt. Mit diesem Element der Verfahrensausgestaltung können Verfahrensabbrüche mit anschliessender zeit- und kostenintensiver Wiederholung des Verfahrens vermieden werden. Die Anbieterinnen müssen ihre Angebote zu Beginn nicht bis in die letzten Details erarbeiten, sondern können diese in einem fortlaufenden Prozess immer weiter vertiefen. Hat die Beschaffungsstelle dies in der Ausschreibung angekündigt, kann sie den Kreis der verbleibenden Anbieter in jeder Vertiefungsrunde weiter reduzieren („Short List“, vgl. 29 Abs. 1). Dadurch entsteht sowohl für die Anbieterinnen als auch für die Beschaffungsstellen weniger Aufwand.

Im Gegensatz zur Regelung in der europäischen Gemeinschaft wird auf die Einführung einer eigenständigen Verfahrensart für den Dialog verzichtet. Der Vorentwurf schränkt den Dialog auch nicht auf so genannte „komplexe“ Dienstleistungen ein. Der Dialog wird vielmehr als ein Instrument verstanden, das in allen Verfahrensarten eingesetzt werden kann. Der Anwendungsbereich des Dialogs wird lediglich exemplarisch umschrieben. Es soll der Praxis überlassen werden, in welchen Beschaffungsverfahren Dialoge eingesetzt werden. Weil hohe Verfahrenskosten, allfällige Immaterialgüterrechte der Anbieterinnen und allenfalls Vergütungspflichten entstehen können, werden die Beschaffungsstellen voraussichtlich nur in eher seltenen