Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Fällen auf den Dialog zurückgreifen. Die Beschaffungsstelle wahrt während eines Dialoges den vertraulichen Charakter der von den Anbieterinnen gemachten Angaben (Art. 13). Für Bundesbeschaffungen spezifiziert der Bundesrat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Gesetzes, welche Angaben im Vorfeld eines Dialoges zwingend bekannt zu geben und welche Formvorschriften zu beachten sind (Art. 45 Abs. 1).
Art. 47 Verhandlungen
Abs. 1:
Die Beschaffungsstelle verlässt den Vorgang der Prüfung und Bereinigung der Angebote (Art. 37 Abs. 1) und beginnt zu verhandeln, wenn sie eine Anbieterin kontaktiert, um ein für sie günstigeres Angebot zu erhalten. Bereits das geltende (Art. XIV) und auch das revidierte GPA (Art. XII) sehen vor, dass Verhandlungen geführt werden dürfen. Sowohl das geltende Bundesrecht als auch das revidierte interkantonale Konkordat haben die Möglichkeit von Verhandlungen übernommen. Im Gegensatz zum Bundesrecht werden im Konkordat Verhandlungen über den Preis (so genannte Abgebotsrunden) verboten (Art. 11 Bst. c revIVöB). Die Kantone sind in ihren kantonalen Umsetzungserlassen diesem Verbot gefolgt, wobei viele die Preisverhandlungen in freihändigen Verfahren wiederum zulassen.
Gegen Preisverhandlungen wird vorgebracht, dass die Anbieterinnen bei der Preiskalkulation ihrer Angebote von Beginn weg ein Verhandlungspolster einrechnen würden und dies zu einer Verteuerung der Beschaffung führe. Ausserdem erhöhen sich bei Preisverhandlungen die Korruptionsgefahr und die Gefahr des Missbrauchs der Nachfragemacht. Dem kann entgegengehalten werden, dass die Anbieterinnen kaum erhebliche Verhandlungspolster einbauen werden. Die Beschaffungsstelle ist nämlich nicht verpflichtet, vorbehaltene Preisverhandlungen auch tatsächlich durchzuführen. Befürchtet sie, dass Preisverhandlungen für eine Beschaffung schädlich sein könnten, kann sie im Voraus explizit darauf verzichten. Der allenfalls erhöhten Korruptionsgefahr kann – anstatt mit einem allgemeinen Verhandlungsverbot – mit innerbetrieblichen Massnahmen, wie z.B. klaren Kompetenzregelungen, Vier-Augen-Prinzip, Rotationen, „Reporting“ und Kontrollsystemen begegnet werden. Dem Argument, dass Preisverhandlungen die Gefahr eines Missbrauches der Nachfragemacht erhöhen, kann schliesslich entgegnet werden, dass das Kartellgesetz einen hinreichenden Schutz bietet. Seit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Teilrevision des Kartellgesetzes unterliegt die Nachfragemacht der öffentlichen Hand den normalen wettbewerbsrechtlichen Regeln.
Viele Gründe sprechen für die Zulässigkeit von Preisverhandlungen. In der Privatwirtschaft sind diese in vielen Bereichen üblich und es ist nicht ersichtlich, weshalb bei öffentlichen Beschaffungen darauf verzichtet werden soll. Hinzu kommt, dass die Abgrenzung zwischen Preisverhandlungen und anderen Verhandlungen in der Praxis oft schwierig ist, da sich diese Vorgänge praktisch immer auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken. In Verfahren, in denen lediglich das Ziel der Beschaffung vorgegeben wird, sind Verhandlungen über sämtliche Leistungselemente inklusive über den Preis unabdinglich. Preisverhandlungen können schliesslich ein adäquates Mittel sein, um allfällige Preisabsprachen zu verhindern oder aufzubrechen. Ohne die Möglichkeit der Preisverhandlung müsste die Beschaffungsstelle in diesen Fällen das Verfahren allenfalls abbrechen und wiederholen. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen einer Preisabsprache kann aber viel