Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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2. Kapitel: Beschwerde

Art. 72 Beschwerdeinstanz

Abs. 1

Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen abgelöst.58 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Bundesbeschaffungsstellen einschliesslich des Bundesstrafgerichtes oder der Recht setzenden Behörden. Es ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Beschaffungsstellen von Kantonen und Gemeinden. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin als einzige Instanz (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG).

Ausser im Fall der Behördenbeschwerde gemäss Art. 83 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig. Sein Urteil kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gezogen werden (Art. 83 Bst. f und 85 BGG). Der Beschwerde an das Bundesgericht kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat ist ausgeschlossen (Art. 74 VwVG).

Abs. 2:

Da ein Gericht nicht über Beschwerden gegen seine eigenen Entscheide richten soll, wird gleich wie im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) die Kreuzkompetenz mit dem Bundesstrafgericht eingeführt.

Abs. 3:

Für Beschwerden gegen Beschaffungsentscheide des Bundesgerichtes ist keine Kreuzkompetenz möglich. Deshalb wurde hierfür - wieder in Anlehnung an das Bundespersonalgesetz - eine Rekurskommission eingerichtet (vgl. Art. 36 Abs. 2 BPG).

Art. 73 Beschwerdelegitimation

Abs. 1 und 2:

Das GPA wird vom Gegenrechtsprinzip geleitet. Deshalb kann einer Anbieterin ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz den Zugang zum Rechtsschutz verweigert werden, wenn ihr Staat für Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz kein Gegenrecht gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich bis zum angefochtenen Entscheid am Beschaffungsverfahren beteiligt hat und nicht von der Beschaffungsstelle ausgeschlossen wurde.

Abs. 3:

Gemäss Bundesgerichtsgesetz kann ein anderes Bundesgesetz vorsehen, dass die der Bundeskanzlei oder den Departementen unterstellten Dienststellen oder andere Personen, Organisationen und Behörden das Beschwerderecht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhalten (Art. 89 Abs. 2 Bst. a und d BGG). Gestützt darauf werden die Beschaffungsstellen des Bundes legitimiert, die sie betreffenden Entscheide

58Vgl. Anhang Ziffer 11 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-

tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32).