Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter zu ziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Bundesgerichtsgesetz erfüllt sind.

Art. 74 Prüfbefugnis

Abs. 1:

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Zuschlag, der in einem Einladungsverfahren oder in einem freihändigen Verfahren oberhalb der Schwellenwerte der Ausschreibungsverfahren erteilt worden ist, kann die Beschwerdeinstanz nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wahl dieses Verfahrens im Zeitpunkt des Zuschlags erfüllt waren, beziehungsweise ob zu Recht auf eine Publikation des Zuschlages verzichtet wurde (vgl. Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 19. Juli 1999, BRK 1999-005, E. 1 b/bb). Wählt die Beschaffungsstelle freiwillig ein höherrangiges Verfahren, wird dadurch die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz nicht erweitert.

Abs. 2:

Die Überprüfung der Angemessenheit würde zu weit in die mit besonderen Sachkenntnissen ausgestattete Kompetenz der Beschaffungsstelle eingreifen. Ein grosses Ermessen kommt den Beschaffungsstellen insbesondere bei der Festlegung des Beschaffungsgegenstandes und bei der Bewertung der Eignung und des wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu.

Art. 75 Beschwerdefrist

Abs. 1, 3 und 4:

Ein Beschaffungsverfahren sollte möglichst ohne grosse Verzögerungen durchgeführt werden können. Je länger es dauert, desto kostspieliger wird es für alle Verfahrensbeteiligten. Deshalb rechtfertigt es sich, die Beschwerdefrist gemäss bisherigem Bundesrecht und in Abweichung von Artikel 50 Abs. 1 VwVG bei 20 Tagen zu belassen. Eine weitere Verkürzung auf die vom GPA zulässige Mindestfrist von 10 Tagen (Art. XVIII:3 rev. GPA) erscheint unverhältnismässig, da die Entscheide selbstständig anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 3), keine Gerichtsferien gelten und in Abweichung von Artikel 24 VwVG die Fristen auch nicht wiederhergestellt werden können.

Die Frist beginnt mit der ersten Eröffnung des begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides zu laufen. Wird beispielsweise ein Zuschlag publiziert und vorher oder nachher zusätzlich noch direkt eröffnet, beginnt der Fristenlauf mit dem jeweils früheren Datum.

Abs. 2

Die Gründe, weshalb die Beschaffungsstelle eine Eröffnung ausnahmsweise rechtswidrig unterlässt, können vielfältig sein. Die Beschaffungsstelle schreibt eine Beschaffung beispielsweise nicht aus, weil sie fälschlicherweise annimmt, dass ein Grund für ein Einladungs- oder freihändiges Verfahren vorliegt (z.B. Dringlichkeit). Oder die Beschaffungsstelle verzichtet auf die Publikation des Zuschlags, weil sie fälschlicherweise annimmt, dass gar keine Beschaffung vorliegt (z.B. Arbeitsverhältnis) oder die massgebenden Schwellenwerte nicht erreicht werden.