Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist von 20 Tagen in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Anlass der Beschwerde der Anbieterin bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte (vgl. Art. XVIII:3 rev. GPA). Dieser Rechtsschutz verhindert eine Umgehung der richterlichen Kontrolle durch die Verfahrenswahl (vgl. Entscheid der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 19. Juli 1999, BRK 1999-005, E. 1 b/bb).
Erweist sich die Beschwerde als begründet, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Ein bereits abgeschlossener Vertrag wäre aufgrund der unterbliebenen, formell korrekten Eröffnung des Zuschlags verfrüht abgeschlossen (vgl. Art. 43 bzw. Art. 43a Abs. 1 Bst. a).
Die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, richtet sich nach Art. 76. Nicht entscheidend ist, ob eine Eröffnung offenkundig rechtswidrig unterlassen wurde. Die offenkundige Rechtswidrigkeit einer unterlassenen Eröffnung wird allenfalls bei der Frage berücksichtigt, ob ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung besteht (Art. 78 Abs. 2).
Das Rechtsschutzinteresse der Anbieterinnen findet dort seine Grenze, wo das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt. Deshalb verwirkt der Anspruch auf Rechtsschutz (inklusive Schadenersatz) gemäss diesem Gesetz sechs Monate, nachdem der angefochtene Entscheid gefällt wurde. Diese Dauer ist hinreichend lang, um präventiv gegen die Umgehung des Beschaffungsrechts zu wirken und genügend kurz, um die Geschäftsabwicklung nicht übermässig zu beeinträchtigen.
Abs. 5
Das GPA sieht vor, dass die Beschaffungsstelle und die Anbieterinnen aufgefordert werden sollen, ihre Streitigkeiten im Rahmen von Konsultationen zu lösen (Art. XVIII:2 rev. GPA). Der Gesetzesentwurf verzichtet auf die Einführung eines formellen Einsprache- oder Mediationsverfahrens, um Verzögerungen im Beschaffungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren zu verhindern. Die Beschaffungsstelle wird jeweils umgehend über einen Beschwerdeeingang orientiert. Dies ermöglicht ihr, während des Beschwerdeverfahrens ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 VwVG).
Art. 76 Aufschiebende Wirkung
Das GPA verlangt, dass die Signaturstaaten ein Rechtsschutzverfahren vorsehen, in dem eine Anbieterin die Verletzung des Übereinkommens geltend machen kann. Das Rechtsschutzverfahren soll zügig, wirksam, transparent und nicht diskriminierend sein (Art. XVIII:1 rev. GPA). Die Signaturstaaten sollen schnelle vorsorgliche Massnahmen vorsehen, damit es der Anbieterin möglich bleibt, sich am Beschaffungsverfahren zu beteiligen. Die Regelung, ob diesen vorsorglichen Massnahmen eine aufschiebende Wirkung zukommt, überlässt das GPA ebenso dem innerstaatlichen Recht wie die Frage, ob dabei auch allfällige entgegenstehende Interessen, wie insbesondere das öffentliche Interesse mitberücksichtigt werden (vgl. Art. XVIII:7 rev. GPA).
Das geltende Bundesbeschaffungsrecht entzieht – abweichend vom VwVG - der Beschwerde den automatischen Suspensiveffekt. Die Beschwerdeführerin kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragen. Die Gerichte legten diese