Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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vor (z.B. passive Bestechung), ist das Verantwortlichkeitsgesetz konkurrenzierend anwendbar. Letzteres findet zudem auf Fälle Anwendung, die das Beschaffungsrecht nicht regelt (z.B. Regress auf fehlbare Einzelpersonen gemäss Art. 7 ff. VG).

Art. 80 Schadenersatzverfahren

Abs. 1

Die Beschwerdeführerin kann ihr Schadenersatzbegehren bis längstens sechs Monate nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Rechtswidrigkeit der zuständigen Beschwerdeinstanz (Art. 72) beim Eidgenössischen Finanzdepartement bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung einreichen (vgl. Art. 22 Org-VoeB; SR 172.056.15). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Sie stellt eine Abweichung zu Art. 20 des Verantwortlichkeitsgesetzes dar. Die betroffenen Parteien haben bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, weshalb unnötige Verzögerungen verhindert werden sollen.

Abs. 2

Die zuständige Beschwerdeinstanz kann direkt über den beschaffungsrechtlichen Schadenersatz entscheiden, wenn die Parteien dies beantragt haben und das entsprechende Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen abklären, ob die Parteien an solch einem Entscheid interessiert sind.

Art. 81 Schadenersatz für die Beschaffungsstelle

Abs. 1

Die nicht berücksichtigten Anbieterinnen haben durch das Beschwerderecht die Möglichkeit, die gesetzeskonforme Anwendung durch die Beschaffungsstellen überprüfen zu lassen. Dieses Beschwerderecht darf aber nicht missbraucht werden, um beispielsweise eine Beschaffung absichtlich zu verzögern. Die Möglichkeit der Beschwerdeinstanz, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse von bis zu mehreren tausend Franken aufzuerlegen, kennt bereits das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Art. 60 VwVG). Die zeitliche Sensibilität von Beschaffungsverfahren rechtfertigt eine darüber hinaus gehende Haftung. Über die reine Verfahrensdisziplin hinaus muss die Beschwerdeführerin auch für die von ihrer Beschwerde verursachten hohen Folgekosten der Beschaffungsstelle aufkommen, vorausgesetzt, ihre Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde strittig, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen, ob eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Diese qualifizierende Voraussetzung soll verhindern, dass die Anbieterinnen faktisch auf die Durchsetzung ihrer legitimen Ansprüche verzichten.

Abs. 2

Die Beschwerdeinstanz kann unter denselben Voraussetzungen über ein Schadenersatzbegehren der Beschaffungsstelle entscheiden, wie bei den Schadenersatzbegehren der nicht berücksichtigten Anbieterinnen (Art. 81 Abs. 2).