Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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widerspricht der Vorlage des Bundesrates über die ausserparlamentarischen Kommissionen (vgl. dazu Vorlage 07.071, BBl 2007 6641) nicht.

Art. 86 Beschaffungsstatistiken

Abs. 1:

Das GPA verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Statistik mit bestimmten Minimalangaben zu führen (Art. XVI:4 rev. GPA). Die Statistik kann darüber hinaus Daten über den Vollzug der Öffnung des Binnenmarktes liefern (Beschaffungen unterhalb der internationalen Schwellenwerte). Es wird der oder den zuständigen Stelle(n) überlassen, welche Informationen über die vom GPA geforderten Daten hinaus statistisch erfasst werden sollen.

Abs. 2:

Die neue Bundesverfassung räumt dem Bund die gesetzgeberische Kompetenz für den Bereich der Statistik ein (Art. 65 BV). Diese würde es dem Bundesgesetzgeber erlauben, im Bereich des Beschaffungswesens die Erhebung der notwendigen statistischen Daten vorzunehmen.60 Eine Zentralisierung der Statistikkompetenz für alle Beschaffungen drängt sich aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen nicht auf, solange der Bund und die Kantone nicht ein gemeinsames amtliches Publikationsorgan betreiben. Die Kantone können sich auf freiwilliger Basis der Statistikerhebung des Bundes anschliessen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 87 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz regelt die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungsentscheide von nationalen Gerichten (Art. 72 Abs. 2 und 3). Folglich werden die entsprechenden Sondergesetze angepasst.

Dieses Gesetz will nicht nur internationale Übereinkommen umsetzen, sondern auch den Binnenmarkt sichern. Die Bestimmungen im Binnenmarktgesetz mit Bezug zum öffentlichen Beschaffungswesen wurden deshalb in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingegliedert und können im Binnenmarktgesetz gestrichen werden. Als Folge davon fällt der vom bisherigen Binnenmarktgesetz verlangte Rechtsschutz für umfangreiche Beschaffungen der Kantone und der Gemeinden sowie anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben weg. Der Entwurf führt diesbezüglich stattdessen eine Aufsichtsregelung ein. Die Kantone können zudem in eigener Kompetenz einen Rechtsschutz vorsehen (Art. 6 Abs. 2).

Art. 88 Übergangsbestimmungen

Abs. 1:

Ein Beschaffungsverfahren dauert über einen längeren Zeitraum an. Aus Praktikabilitätsgründen soll bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Beschaffungsverfahren das anwendbare Recht nicht ändern. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt des ersten in einem Verfahren ergehenden Entscheides (vgl. Art. 69). Bisheriges Recht soll dementsprechend immer dann auf die nachfolgenden Verfahrensschritte anwendbar bleiben, wenn der erste anfechtbare Entscheid in einem Beschaffungsverfahren bereits vor

60Vgl. Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 59.