Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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4. Titel: Aufsicht, Koordination und Statistik
Art. 82 Aufsicht
Abs. 1:
Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzregelung fällt dem Bund und den Kantonen die Aufsicht über ihren Zuständigkeitsbereich zu. Sie sorgen nicht nur für die Aufsicht als solche, sondern auch für deren Wirksamkeit.
Abs. 2:
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist bei allen Beschaffungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beaufsichtigen. Der Aufsicht kommt vor allem bei Beschaffungen, bei denen kein Rechtsschutz besteht, eine wichtige Rolle zu.
Abs. 3:
Eine wirksame Aufsicht setzt voraus, dass die zuständigen Organe mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden. Solche Kompetenzen sind beispielsweise das Recht zur Überprüfung, ob Unterschriftsregelungen eingehalten werden, oder das Recht, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen. Für Bundesbeschaffungen sind gemäss der Organisationsverordnung (Org-VoeB) die Departemente und die Bundeskanzlei für die Aufsicht des Vollzuges zuständig.
Art. 83 Behördenbeschwerde gegen die Ausschreibung
Abs. 1:
Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben um feststellen zu lassen, dass der Inhalt einer Ausschreibung den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Sie kann auch feststellen lassen, dass eine Ausschreibung zu Unrecht unterblieb. Das bereits bestehende Beschwerderecht der Wettbewerbskommission bei kantonalen Beschaffungen (Art. 9 Absatz 2bis Binnenmarktgesetz) wird zwecks Harmonisierung auf Bundesbeschaffungen ausgedehnt, aber gleichzeitig auf das Anfechtungsobjekt der Ausschreibung eingeschränkt. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil es grundsätzlich den nicht berücksichtigten Anbieterinnen obliegt, die Rechtskonformität eines Verfahrens mit Beschwerde geltend zu machen. Letztere reichen faktisch selten Beschwerde gegen eine Ausschreibung ein, weil sie ihre Chancen auf den Zuschlag nicht schmälern wollen. Die Wettbewerbskommission kann die Ausschreibung überprüfen lassen und damit Einfluss auf die Qualität des gesamten Beschaffungsverfahrens nehmen. Sie kann den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nicht an das Bundesgericht weiterziehen.
Abs. 2:
Der Bundesrat und die Kantone können sowohl der Kommission gemäss Artikel 85 als auch den internen jeweils zuständigen Aufsichtsorganen ein Beschwerderecht im Rahmen ihrer Aufgaben einräumen.
Art. 84 Evaluation
Abs. 1:
Die Bundesverfassung verlangt in Art. 170, dass die Bundesversammlung die Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes überprüft. Diese Wirkungsanalyse im