Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Beschaffungswesen darf grundsätzlich auch Bereiche erfassen, die nicht in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen. Aufgrund des Charakters der zu überprüfenden Materie wird nicht das Parlament, sondern die Wettbewerbskommission beauftragt, die Wirkungsanalyse vorzunehmen. Der Gegenstand ihrer Untersuchung ist insbesondere die Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Zustand beim Vollzug der gesetzlichen Vorgaben. In welchen Zeitabständen sie diese periodischen Untersuchungen vornehmen will, bleibt der Wettbewerbskommission überlassen. Das vorliegende Gesetz schlägt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Wettbewerbskommission und den Aufsichtsorganen des Bundes und der Kantone vor und nimmt damit auf die kantonale Eigenständigkeit und Organisationsautonomie Rücksicht59.
Abs. 2:
Die Berichterstattung erfolgt gesamthaft an Bund und Kantone, da Beschaffungen von Beschaffungsstellen aller föderalistischen Ebenen untersucht werden und diese Kommunikation der Harmonisierung des Vollzuges dient. Die Wettbewerbskommission kann unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse den betroffenen Beschaffungsstellen Empfehlungen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterbreiten.
Abs. 3:
Die Wettbewerbskommission kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn die Beschaffungsstellen zur Herausgabe aller notwendigen Informationen verpflichtet sind. Vorbehalten bleiben Daten, deren Herausgabe die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder ein übergeordnetes öffentliches Interesse (z.B. die Sicherheit) verletzt.
Art. 85 Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz
Die Koordination von Informationen über die Rechtsanwendung wird einer Kommission übertragen, die paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. Diese pflegt den Austausch von Wissen und Erfahrung und kann Empfehlungen für den einheitlichen Vollzug des Gesetzes erarbeiten. Sie gibt gegebenenfalls auch Empfehlungen zu beschaffungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ab, um damit indirekt eine weitere Harmonisierung des Beschaffungsrechts anzustreben. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Kommission. Dennoch ist es der Kommission gestattet, Fachwissen aus der Privatwirtschaft zu berücksichtigen. Diese Kommission ist beim EVD angegliedert, wo heute die Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen (Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone, KBBK) angegliedert ist. Dieser aus Vertretern von Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzten Kommission obliegt die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. Art. 68a ff. VoeB). Es wird vorgeschlagen, deren Kompetenzen um die neuen Aufgaben gemäss Art. 85 zu ergänzen. Die Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz ersetzt die bestehende KBBK und übernimmt deren Aufgaben (vgl. Art. 68b VoeB), wobei zusätzlich noch weitere Aufgaben übertragen werden, die sich aus der Harmonisierung von Bundes- und kantonalem Recht ergeben (Art. 85 Abs. 3 Bst. a). Die Normierung dieser Kommission im neuen Gesetz
59Vgl. Biaggini, Verfassungsstudie, a.a.O., S. 59.