Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt ist. Neues Recht bildet demgegenüber die Grundlage für Verfahren, in denen der erste anfechtbare Entscheid nach der Inkraftsetzung ergangen ist.
In Ausschreibungsverfahren gilt die Ausschreibung als erster anfechtbarer Entscheid. Massgebend zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist folglich der Ausschreibungszeitpunkt. In Verfahren ohne Ausschreibung bildet in der Regel der Zuschlag den Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. In einem Verfahren ohne Ausschreibung, in dem ausnahmsweise vor dem Zuschlag ein erster anfechtbarer Entscheid auf Ausschluss oder Abbruch erging, ist dieser die Grundlage zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Ob dieser Entscheid formell korrekt eröffnet wurde, ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht von Bedeutung.
Abs. 2:
Ein Gesuch um Aufnahme in ein Verzeichnis kann jederzeit und unabhängig von einer konkreten Beschaffung gestellt werden. Diesbezügliche Entscheide (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. g) hängen folglich nur mittelbar mit einem konkreten Beschaffungsverfahren zusammen. Deswegen soll ein solcher, unter altem Recht ergehender Entscheid keinen unmittelbaren Einfluss auf das auf ein Beschaffungsverfahren anwendbare Recht haben.
Art. 89 Referendum und Inkrafttreten
Abs. 1:
Dieses Gesetz beachtet die in der Verfassung verankerte Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Das fakultative Referendum steht zur Verfügung.
Abs. 2:
Die Revisionsverhandlungen zum GPA werden voraussichtlich im Jahr 2008 abgeschlossen. In der Regel sind internationale Abkommen innerhalb eines Jahres, spätestens aber innert 18 Monaten in das Landesrecht umzusetzen. Dementsprechend ist das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes auf den 1. Januar 2010 vorgesehen.
Datum des Inkrafttretens:
9 Auswirkungen
9.1 Auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
9.1.1 Finanzielle Auswirkungen: Grosses Einsparpotenzial
Mittels der Teilvereinheitlichung des Beschaffungswesens durch Bundesgesetz entsteht gemäss einer vom Bund und den Kantonen in Auftrag gegebenen Studie61 ein (a) gesamtschweizerisches Einsparpotenzial in der Höhe von über CHF 400 Mio. pro Jahr. Zieht man zudem den Einsatz neuer Informationstechnologien – namentlich der gesamtschweizerischen Ausschreibungsplattform und die Möglichkeit von
61Ecoplan, Potenzialschätzung Teilvereinheitlichung, vgl. Fn 23.