Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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dentlichen Einnahmen die Bundesschulden verringern. Als Steuerungsgrösse empfiehlt sich deshalb der kumulierte Saldo des ausserordentlichen Haushalts. Mit anderen Worten, ausserordentliche Ausgaben sind nach Abzug der ausserordentlichen Einnahmen zu amortisieren.

1.3.2 Verfassungskonformität

Nach Artikel 126 Absatz 1 BV muss der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht halten. In der Formulierung dieses Grundsatzes wird zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben nicht unterschieden. Dies besagt, dass neben dem ordentlichen Haushalt auch der ausserordentliche Haushalt auszugleichen ist.

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldenbremse (Art. 126 Abs. 3 BV) verlangen aber auch eine differenzierte Behandlung von ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben: Ausserordentlicher Zahlungsbedarf wird im Vergleich zu den ordentlichen Ausgaben «privilegiert» behandelt. Er erhöht die höchstzulässigen Ausgaben und wird nicht dem Ausgleichskonto belastet. Ein ergänzender Mechanismus zur Gegenfinanzierung des ausserordentlichen Haushalts muss, um dieser verfassungsmässigen Privilegierung Rechnung zu tragen, zurückhaltender ausgestaltet sein als jener, der die Überschreitung der Vorgaben aus dem ordentlichen Haushalt regelt (Art. 17 FHG).

Materiell ist die verfassungsrechtliche Privilegierung der ausserordentlichen Ausgaben nach wie vor sachgemäss. Die Verfassungsgrundlagen der Schuldenbremse sollen deshalb nicht geändert werden. Eine Amortisationsregel ist folglich so auszugestalten, dass sie die Bevorzugung der ausserordentlichen Ausgaben nicht in Frage stellt.

1.3.3 Konjunkturverträglichkeit

Die Finanzpolitik steht gemäss dem Finanzleitbild des Bundes im Dienste von allokations-, verteilungs- und stabilitätspolitischen Zielsetzungen. Die Stabilisierungsziele beinhalten die Glättung von Konjunkturschwankungen und die volle Auslastung des volkswirtschaftlichen Produktionspotentials. Dabei sollte der Staat seine Ausgaben und Einnahmen derart steuern, dass die Ausschläge des Wirtschaftsablaufs gedämpft werden. Eine prozyklische Wirkung der Finanzpolitik sollte vermieden werden. Die stabilitäts- bzw. konjunkturpolitische Zielsetzung ist in Artikel 100 BV verankert.

Der Mechanismus der Schuldenbremse trägt den konjunkturpolitischen Erfordernissen Rechnung: In wirtschaftlich guten Zeiten werden Überschüsse verlangt, in schwierigen Zeiten Defizite zugelassen. Die Schuldenbremse berücksichtigt die Konjunktur im Rahmen einer passiven Stabilisierungspolitik. Konjunkturell bedingte Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben werden zugelassen. Hingegen wird auf einen aktiven Eingriff in den Konjunkturverlauf grundsätzlich verzichtet.

Unter Bezug auf den Verfassungsauftrag und die Schuldenbremse lässt sich die Forderung ableiten, dass auch eine Amortisationsregel konjunkturverträglich ausgestaltet werden muss.

1.3.4 Flexibilität

Nicht zuletzt die Erfahrungen mit den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 haben gezeigt, dass eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung von Sanierungsprogrammen notwendig ist. Die geforderte Flexibilität bezieht sich sowohl auf die