Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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Höhe der jährlichen Entlastungen als auch deren Verteilung über die Zeit. Der Grossteil der Bundesausgaben ist gesetzlich oder vertraglich gebunden. Kurzfristig sind deshalb sehr hohe Entlastungen des Bundeshaushalts kaum möglich. Mittel- bis längerfristig lassen sich hingegen höhere Zielvorgaben mit den notwendigen Gesetzesänderungen erreichen. Daraus folgt die Forderung, eine Amortisationsregel möglichst flexibel auszugestalten. Bundesrat und Parlament sollen die Möglichkeit haben, den zeitlichen Ablauf einer Sanierung des ausserordentlichen Haushalts innerhalb einer festen Frist selbst zu bestimmen. Insbesondere sollte es möglich sein, den Betrag der jährlichen Entlastungsmassnahmen schrittweise zu erhöhen. Ein gewisses Mass an Flexibilität ermöglicht es, dass der Bund auch unter dem Erfordernis der Haushaltsanierung ein verlässlicher und berechenbarer Partner bleibt. Dies ist speziell für das Verhältnis des Bundes zu den Kantonen wichtig. Der geforderte Handlungsspielraum erlaubt es dem Parlament darüber hinaus, die jeweilige Konjunkturlage bei der Festlegung der jährlichen Entlastungsmassnahmen in die Erwägungen einzubeziehen.

1.4 Verworfene Lösungsvarianten

Im Rahmen der Ausarbeitung der vorliegenden Ergänzungsregel wurden verschiedene Alternativen geprüft. Im Folgenden werden die wichtigsten unter ihnen kurz erklärt. Gleichzeitig wird erläutert, warum sie den vorgängig beschriebenen Anforderungen nicht genügen und deshalb verworfen wurden.

1.4.1 Amortisation via Ausgleichskonto

Eine naheliegende und einfache Variante wäre die Einbindung des ausserordentlichen Haushalts in das bestehende Regelwerk des Ausgleichskontos. So könnte der Saldo des ausserordentlichen Haushalts dem Ausgleichskonto einfach belastet, respektive gutgeschrieben werden. Die Bereinigung von allfälligen Fehlbeträgen auf dem Ausgleichskonto wäre nach den geltenden Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes durchzuführen, also im Verlauf «mehrerer Jahre» (gemäss Art. 17 Abs. 1 FHG). Überschreitet der Fehlbetrag sechs Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, ist diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre zu beseitigen (gemäss Art. 17 Abs. 2 FHG). Ein Zahlenbeispiel dazu befindet sich in Anhang 2 unter Ziffer A.2.1

Bei der Variante «Ausgleichskonto» würden die ausserordentlichen Ausgaben dem gleichen Sanktionsmechanismus unterliegen wie die ordentlichen. Die ausserordentlichen Ausgaben wären im Vergleich zu den ordentlichen nicht mehr «privilegiert». Die Verfassung verlangt jedoch eine weniger strenge Kompensation von ausserordentlichen Ausgaben. Ausserordentliche Ausgaben müssen deshalb einer separaten, nachrangigen Kompensation unterworfen werden. Die Amortisation des ausserordentlichen Haushalts über das Ausgleichskonto ist deshalb mit den geltenden Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar.

Ferner bestünde die Gefahr einer prozyklischen Wirkung einer solchen Regelung. In konjunkturell schwierigen Zeiten weist das Ausgleichskonto tendenziell einen Fehlbetrag auf. Würde sich dieser durch ausserordentliche Ausgaben zusätzlich erhöhen, wären die erforderlichen Einsparungen aus dem Blickwinkel der Konjunkturverträglichkeit problematisch. In einer Rezession müssten unter Umständen weitreichende Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden.

Positiv zu beurteilen ist hingegen die Flexibilität einer solchen Regel. Die Ausführungen zum Abbau des Fehlbetrags auf dem Ausgleichskonto enthalten keine Vor-