Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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soll es möglich sein, bereits im Fall von erwarteten Fehlbeträgen vorsorgliche Einsparungen zum Ausgleich des Amortisationskontos tätigen zu können (Fall 3, neuer Art. 17c Abs. 1 FHG).

Wenn Ausgleichskonto sowie Amortisationskonto ausgeglichen sind oder einen positiven Stand aufweisen, und keine Fehlbeträge auf dem Amortisationskonto erwartet werden, liegt der aus finanzpolitischer Sicht wünschenswerte Fall vor: ordentlicher und ausserordentlicher Haushalt sind bereinigt; Sanierungsmassnahmen erübrigen sich (Fall 4).

1.3 Anforderungen

Bei der Ausgestaltung von finanzpolitischen Regeln gibt es eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten. Nachfolgend werden die wesentlichen Kriterien für die Ergänzungsregel dargestellt. Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang sind diejenigen nach der richtigen Steuerungsgrösse, der Verfassungskonformität, der Konjunkturverträglichkeit und der finanzpolitischen Flexibilität.

1.3.1 Steuerungsgrösse

Um auf ausserordentliche Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen oder Umstellungen des Rechnungswesens angemessen reagieren zu können, sieht die Schuldenbremse vor, dass der Höchstbetrag für die Ausgaben unter bestimmten Bedingungen erhöht werden kann. Um die Stabilisierung der Verschuldung des Bundes nachhaltig zu sichern, ist deshalb der ausserordentliche Zahlungsbedarf einer Regel zu unterwerfen: Ausserordentliche Ausgaben sollen – allerdings erstreckt auf mehrere Jahre – gegenfinanziert werden.

Während die ausserordentlichen Ausgaben ganz offensichtlich in die Steuerungsgrösse der Ergänzungsregel einfliessen müssen, stellt sich die Frage nach der Behandlung der ausserordentlichen Einnahmen. Sollen diese zur Finanzierung der ausserordentlichen Ausgaben herangezogen werden dürfen?

Unter der Schuldenbremse dürfen ausserordentliche Einnahmen, da sie in der Regel einmalig sind, nicht zur Finanzierung von ordentlichen Ausgaben herangezogen werden. Als ausserordentliche Einnahmen gelten nach Artikel 13 Absatz 2 FHG insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen aus Verkäufen von Beteiligungen wie etwa Swisscom-Aktien oder ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen. Gemäss den Bestimmungen der Schuldenbremse gehen ausserordentliche Einnahmen nicht in die Berechnung der höchstzulässigen Ausgaben ein.

Das Konzept der Schuldenbremse zielt auf eine Stabilisierung der Bruttoschulden des Bundes ab8,9. Diese Zielsetzung wurde von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung (rund 85%) mit der Annahme der Schuldenbremse im Jahr 2001 bejaht und hat nach wie vor Gültigkeit. Eine Ergänzungsregel, welche allfällige ausserordentliche Einnahmen nicht gutschreiben würde, ginge über das Ziel der Schuldenstabilisierung hinaus. Eine solche Ergänzungsregel würde einen Abbau der nominellen Bruttoschulden des Bundes anstreben, da die ausserordentlichen Ausgaben vollumfänglich über mehrere Jahre zu kompensieren wären, während die ausseror-

8 BBl 2000 4685f

9 Die Schuldenbremse gibt mit der Stabilisierung der Bundesschulden ein Mindestziel vor. Eine Übererfüllung dieser Zielsetzung, d.h. ein Schuldenabbau, ist im Rahmen der Budgetierung und Finanzplanung jederzeit möglich und steht nicht in Widerspruch zur Schuldenbremse.