Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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gaben bezüglich der jährlichen Amortisationsbeträge. Die Abbauvorgabe bezieht sich auf den gesamten Fehlbetrag, welcher über mehrere Jahre, respektive drei Jahre (falls der Fehlbetrag grösser als sechs Prozent der Ausgaben ist), abgetragen werden muss. Das Parlament wäre in diesem Rahmen frei, die Höhe der jährlichen Einsparungen zu bestimmen.

Wegen der mangelnden Privilegierung der ausserordentlichen Ausgaben ist die Verfassungskonformität nicht gegeben. Diese Variante musste deshalb verworfen werden.

1.4.2 Einzel-Amortisation

Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Amortisationsregel, bei welcher die «Amortisationsbeträge» in direktem Zusammenhang zu individuellen ausserordentlichen Ausgaben stehen. Bei dieser Alternative wird jede Belastung des Amortisationskontos über einen separaten Zeitraum gegenfinanziert. Es wäre deshalb ein Einzelnachweis im Sinne einer Art «Anlagebuchhaltung» für die getätigten ausserordentlichen Ausgaben zu führen. Jede neu anfallende Belastung müsste z.B. über sechs Jahre separat kompensiert werden. Die Verbuchungsmethode von ausserordentlichen Einnahmen wäre genau zu regeln. Grundsätzlich sind ausserordentliche Einnahmen betragsmindernd anzurechnen. Beispielsweise könnte der Restbetrag der ältesten Belastung reduziert werden oder aber die Einnahme proportional auf alle verbleibenden Amortisationsbeträge verteilt werden. Ein Zahlenbeispiel ist in Anhang 2, Ziffer A.2.2 ersichtlich.

Durch den separaten Ausweis der Amortisation für jede einzelne ausserordentliche Ausgabe und ihrer Verrechnung mit ausserordentlichen Einnahmen würde die Regelung komplex und schwer kommunizierbar. Die Grundsätze der Nachrangigkeit und der Flexibilität innerhalb der vorgegebenen Frist würden für jede separate Belastung die Frage der jeweils angemessenen Umsetzung aufwerfen. Ferner sind die Kriterien der Konjunkturverträglichkeit und Flexibilität weniger gut erfüllt als bei der vorgeschlagenen Ergänzungsregel. Eine Berücksichtigung der Konjunktur beziehungsweise eine flexible Festlegung neu anfallender Einsparungen wäre wegen der tendenziell stärker schwankenden Amortisationsbeträge weniger gut möglich.

In mancher Hinsicht gleicht die Variante Einzel-Amortisation der vorgeschlagenen Ergänzungsregel. Sie weist aber eine geringere Flexibilität bei der Festlegung der Amortisationsbeträge auf, erfordert einen komplexeren Mechanismus und ist entsprechend intransparenter. Deshalb wurde die Variante verworfen.

1.4.3 Degressive Amortisation

Eine andere denkbare Alternative ist die jährliche Amortisation eines konstanten Anteils des Amortisationskontos. Diese Variante kann deshalb als «degressive Amortisation des ausserordentlichen Haushalts» bezeichnet werden. Im Unterschied zur Ergänzungsregel ergibt sich die Höhe der notwendigen Kompensationsmassnahmen direkt aus dem Stand des Amortisationskontos. So würden beispielsweise jährlich 20 Prozent dieses Saldos amortisiert. Der Anhang 2 enthält unter Ziffer A.2.3 ein entsprechendes Zahlenbeispiel.

Die Variante «degressive Amortisation» legt die erforderlichen jährlichen Einsparungen zum Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts im voraus und ohne Handlungsspielraum fest. Die starken Schwankungen der Sparvorgaben hängen direkt von der Höhe der zu amortisierenden ausserordentlichen Ausgaben ab und können kurzfristig zu unrealistisch hohen Entlastungsvorgaben führen. Für die Planung der