Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Einsparungen wäre deshalb keine ausreichende Flexibilität gegeben und somit auch für die Berücksichtigung der Konjunktur kein Spielraum vorhanden. Die Konformität mit der Verfassung wäre deshalb nicht gegeben.
Die degressive Amortisation führt zu Amortisationsbeträgen, die je länger desto kleiner werden, theoretisch aber nie null erreichen. Um einen Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto vollständig abzutragen, müsste in einem bestimmten Jahr der gesamte verbleibende Rest dieses Fehlbetrags gänzlich amortisiert werden – also 100 Prozent anstatt des (minimal) geforderten Anteils (z.B. 20%).
Das anfängliche grosse Gewicht und der anschliessende allmähliche Rückgang der Amortisationsbeträge stünde den Anforderungen der Finanzpolitik diametral entgegen: Aufgrund des hohen Bindungsgrades der Bundesausgaben müssten die zu leistenden Amortisationsbeträge eher ansteigend ausgestaltet werden.
Die Gefährdung einer berechenbaren Finanzpolitik durch die potenziell stark schwankenden Amortisationsbeträge und die mangelnde Flexibilität führte zur Verwerfung dieser Variante.
1.4.4 Amortisation bezogen auf den Ausgabenplafond
Um stark schwankende Amortisationsbeträge zu vermeiden, liegt eine Regel nahe, bei welcher die Berechnung der jährlichen Amortisationsbeträge nicht direkt vom Stand des ausserordentlichen Haushalts abhängt. Daraus folgte die Variante, zur Finanzierung des ausserordentlichen Haushalts pro Jahr einen fixen Prozentsatz des Ausgabenplafonds einzusparen. Die Amortisation würde so lange durchgeführt bis das Amortisationskonto keinen Fehlbetrag mehr aufwiese. Ein Beispiel findet sich im Anhang 2 unter Ziffer A.2.4.
Es besteht in diesem Fall kein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der jährlichen Amortisationsbeträge und dem Umfang des ausserordentlichen Fehlbetrags. Die Amortisationsbeträge werden durch den gleich bleibenden Prozentsatz fest vorgegeben. Die jährlichen Amortisationsbeträge verliefen bei dieser Ergänzungsregel vergleichsweise stetig, vorausgesetzt dass in einer Anlaufsphase eine graduelle Erhöhung der Amortisationsbeträge möglich ist. Im Vergleich zu den vorgängig diskutierten Varianten wäre dies aus konjunkturpolitischer Sicht eher positiv zu werten.
Falls das Amortisationskonto einen Fehlbetrag aufweist und entsprechende Amortisationsbeträge bereits eingestellt sind, haben neu anfallende ausserordentliche Ausgaben keinerlei finanzpolitische Konsequenzen: Die erforderlichen jährlichen Kompensationen würden sich lediglich weiter in die Zukunft erstrecken.
Der zu geringe Zusammenhang zwischen Fehlbeträgen im ausserordentlichen Haushalt und der Höhe der daraus entstehenden Amortisationsverpflichtungen ist der Hauptgrund für die Elimination dieser Alternative.
1.5 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Ergänzungsregel
1.5.1 Steuerungsgrösse
Der vorgeschlagenen Ergänzungsregel liegt als Steuerungsgrösse der Stand des ausserordentlichen Haushalts zugrunde. Zusammen mit der Schuldenbremse strebt die Ergänzungsregel somit eine Stabilisierung der nominellen Bruttoschulden des Bundes an. Ausserhalb der Staatsrechnung wird eine Statistik des ausserordentlichen Haushalts geführt, das sogenannte Amortisationskonto. Ausserordentliche Ausgaben