Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Schema 2: Abbau Fehlbeträge des Amortisationskontos
Amortisationsbeträge ( Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben)
Ausgabenplafond gemäss Schuldenbremse
Ordentliche Einnahmen
Zeit
Stand Amortisationskonto
t-1 t t+1 t+2 t+3 t+4 t+5 t+6
Im Jahr t-1 fällt eine nachträgliche, nicht budgetierte ausserordentliche Ausgabe an. Die entsprechende Belastung des Amortisationskontos erfolgt bei der Rechnungslegung zu Beginn des darauf folgenden Jahres (t). Unter der Annahme, dass der ausserordentliche Haushalt zuvor ausgeglichen war, wird bei der Erstellung der Staatsrechnung des Jahres t-1 festgehalten, dass das Amortisationskonto infolge einer ausserordentlichen Ausgabe einen Fehlbetrag aufweist. Der Stand des Amortisationskontos des Jahres t-1 ist somit negativ. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Staatsrechnung des Jahres t-1 ist der Voranschlag für das laufende Jahr (t) vom Parlament bereits verabschiedet. Die Pflicht zum Ausgleich des Fehlbetrags des ausserordentlichen Haushalts beginnt deshalb ab dem Voranschlag des Jahres t+1. Dabei ist festzuhalten, dass im Fall von budgetierten Belastungen die Amortisationen ohne weiteres auch früher erfolgen können. In der dargestellten Situation – die Wirtschaft befindet sich in der Hochkonjunktur und im ordentlichen Haushalt werden konjunkturelle Überschüsse erwirtschaftet – ist auch das Kriterium der Nachrangigkeit erfüllt. Das Ausgleichskonto weist einen positiven Wert auf. Die Pflicht zum Ausgleich besteht somit und ist nicht aufgeschoben. Im Voranschlag des Jahres t+1 werden deshalb die höchstzulässigen Ausgaben gemäss Schuldenbremse um den geplanten Amortisationsbetrag gekürzt. Unter der Annahme, dass die Kürzungen auch umgesetzt werden können, werden diese mit der Rechnung des Jahres t+1 dem Amortisationskonto gutgeschrieben. Bleibt das Ausgleichskonto im positiven Bereich oder ist zumindest ausgeglichen, muss der Ausgabenplafond gemäss Schul-