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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials:

a. Dritten zugänglich zu machen und

b. zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn, der Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger verzichten ausdrücklich auf eine solche Verpflichtung.

2Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

3Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so hat dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abzugeben. Gegenüber dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l Buchstabe a anzusehen.

Art. 45h Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, hinaus.

Art. 45h Erneute Hinterlegung

1Ist das hinterlegte biologische Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags vom 28. April 19777 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

2Das biologische Material ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

3Jeder erneuten Hinterlegung muss der Hinterleger eine von ihmunterzeichnete Erklärung beifügen, in der er bestätigt, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte Material ist.

4Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt.

Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag vom 28. April 19778 richten sich die Freigabeerklärung, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der

7 SR 0.232.145.1

8 SR 0.232.145.1