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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 46g Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

Gliederungstitel vor Art. 47

Aufgehoben

Art. 47 Formalprüfung

Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das Institut, ob:

a. die Unterlagen nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 eingereicht worden sind und den Vorschriften der Artikel 48a–48c entsprechen;

b. eine Erfindernennung nach Artikel 48d eingereicht worden ist;

c. die Anmeldegebühr nach Artikel 49 gezahlt worden ist;

d. die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50).

Art. 48 Vertreterbestellung bei Auslandswohnsitz

1Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Anmelder am Anmeldetag keinen Vertreter bestellt, so wird er vom Institut aufgefordert, den Namen und die Zustelladresse seines Vertreters anzugeben. Das Institut setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.

2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag den Namen und die Zustelladresse seines Vertreters angeben.

Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents

1Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das Institut den Anmelder auf, den Mangel zu beheben. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.

2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag den Mangel beheben.

Art. 48b Patentansprüche

1Hat der Anmelder am Anmeldetag keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46c, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert das Institut den Anmelder auf, einen oder mehrere